Und ewig grüßt das Murmeltier – zum im RefE eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mitgeregelten Ehegattenvertretungsrecht
Es gibt Gesetzesvorhaben, die werden auf dem Marktplatz geboren. Stellt man sich auf selbigen und befragt Passanten, ob denn im Fall plötzlich eintretender Bewusstlosigkeit eines Ehegatten der andere für ihn über ärztliche Eingriffe entscheiden, Behandlungsverträge abschließen dürfe und ärztliche Informationen entgegennehmen könne, wird man mehrheitlich Zustimmung und Verwunderung gleichzeitig ernten. Die Passanten werden zustimmen, dass Ehegatten über den Gesundheitszustand des anderen informiert werden dürfen und sie füreinander Behandlungsmaßnamen einleiten können, wenn der erkrankte, verunglückte, demente oder sonst geschäftsunfähig gewordene Ehepartner dies nicht mehr entscheiden kann. Verwunderung würde die juristische Information auslösen, dass all das derzeit nicht möglich ist.
Es ist daher nachvollziehbar, dass die Politik die wechselseitige Vertretungsbefugnis der Ehegatten dem Ergebnis der Marktplatzumfrage anzupassen gedenkt. Der Referentenentwurf des BMJV zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nutzt die freigebliebene Hausnummer des § 1358 BGB um ein umfassendes wechselseitiges Vertretungsrecht der Ehegatten zu etablieren, wenn „ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge rechtlich nicht besorgen“ kann. Der (gesetzlich als Ehefolge) vertretungsbefugte Ehegatte kann über Untersuchungen, Gesundheitszustand und Heilbehandlungen und andere ärztliche Eingriffe und sogar über freiheitsentziehende Maßnahmen für den anderen Ehegatten entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Gleichzeitig werden die Ärzte von ihrer Schweigepflicht unter den Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Vertretung entbunden.
Während der Marktplatz-Bürger dem noch verständnisvoll zustimmt, graust es den Familienrechtler: Wer heiratet, gibt sich als Mensch nicht in die Hand seines Gatten. Juristisch bleibt er Individuum. Wenn er möchte, dass seinem Ehegatten eine so weitgehende Kompetenz eingeräumt wird, ist dies auch heute ohne Gesetzesänderung über Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu regeln. Einer gesetzlichen Initiative bedarf es nicht.
Das in § 1357 BGB geregelte Ehegattenvertretungsrecht bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ ist völlig ausreichend und schützt den Handel in seinem Vertrauen.
Eines weitergehenden Ehegattenvertretungsrechts bedarf es nicht. In der Ehe begegnen sich zwei selbstständige Rechtssubjekte, deren Entschluss, das Leben gemeinsam zu versuchen, keineswegs ihre Rechtssubjektivität beseitigt. Deutlich wird dies darin, dass das Gesetz als gesetzlichen Güterstand den der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich vorsieht. Die Vorstellung des Verschmelzens zweier Personen zu einer „Ehe“, die dann als Rechtsadressat in Betracht, kommt entspricht nicht der gelebten Realität und nicht dem gesetzlichen Verständnis von der Ehe.
Die Verantwortung für Leben und Wohl eines hilfsbedürftigen Bürgers trifft den Staat und nicht den anderen Ehegatten, es sei denn der hilfsbedürftige Ehegatte hätte ausdrücklich ein derartiges Vertretungsrecht gewünscht. Aus der Eheschließung auf Vertretungsmacht zu schließen, ist ein Rückfall in die 60er Jahre. Als ich unverheiratet mit meiner Freundin die erste gemeinsame Wohnung anmietete, gaben wir uns als verheiratet aus und trugen Eheringe von Freunden. Als der Mietvertrag von meiner Frau unterzeichnet werden sollte, habe ich der Vermieterin, einer älteren Bonner Bürgersdame, erklärt, soweit werde es in Deutschland nicht kommen, dass der Mann nicht für seine Frau unterschreiben dürfe. Noch heute verfolgt mich dieser Satz, den die Vermieterin aus dem Mund eines kurz vor dem Examen stehenden Jurastudenten akzeptierte und der meine Frau vor einer Urkundenfälschung schützte.
Von den praktischen Schwierigkeiten der gesetzlichen Vertretungsvermutung will ich gar nicht reden. Sie gilt nämlich dann nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, dem Vertreter oder dem behandelnden Arzt ein entgegenstehender Wille des Vertretenen oder ein von ihm benannter anderer Vertreter bekannt war oder mehr als drei Monate seit Eintritt der Bewusstlosigkeit oder krankheitsbedingter Unfähigkeit zur eigenständigen Erledigung der Gesundheitsbesorgung vergangen sind. Wie ein Arzt all dies und insbesondere das Zusammenleben der Ehegatten feststellen soll, bleibt im Unklaren.
Träte diese Norm in Kraft, würde allen Altehen plötzlich ein gesetzliches Vertretungsrecht beschert, das nur durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung abgewählt werden kann.
Ein solches gesetzliches Ehebild ist personaler Unselbständigkeit verhaftet und hat in einem modernen Familienrecht nichts zu suchen, mag es auch noch so sehr der falschen Marktplatzmeinung entsprechen. Nur um derentwillen führen wir ja auch nicht die Errungenschafts- oder Gütergemeinschaft als gesetzlichen Güterstand ein. Wer heiratet, gibt sich nicht in die Hand des anderen Gatten, nur weil der Standesbeamte durch sein Testat der Eheschließung steuerliche Vor- und sozialrechtliche Nachteile für die Ehegatten auslöst. Meine Bürokolleginnen und Kollegen habe ich früher deutlich häufiger als meine Frau gesehen. Aus gesellschaftlicher Verrechtlichung auf Vertretungsbefugnis zu schließen, läge vielleicht noch näher.
Das Ehegattenvertretungsrecht ist nicht neu. Periodisch taucht es auf und verschwindet wieder. Es ist zu vermuten, dass die in der Tat sinnvolle Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts auch ohne die Reform des Ehegattenvertretungsrechts diskutiert und verabschiedet werden kann. Einer Erweiterung gesetzlicher Vertretungsbefugnis bedarf es nicht, sonst kommen wir wieder auf das Niveau zurück, das bis Mitte der 70er Jahre dem Ehemann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau ermöglichte. Der einzige „Fort“schritt wäre, dass nun auch die Frau den Mann vertreten kann.
Zum Referentenentwurf (Vorsicht: 500 Seiten!) kommen Sie hier.