Weihnachtsgeld für ZVK-Rentner
Noch gerade rechtzeitig vor Weihnachten hat das LG Karlsruhe (LG Karlsruhe v. 22.11.2019 – 6 S 2/19) die letzten Zweifel beseitigt: Rentnerinnen und Rentner der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, deren Ehe nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Scheidungsrecht geschieden worden sind, können eine kräftige Rentennachzahlung beanspruchen.
Die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes haben nämlich die Renten von nach altem Versorgungsausgleichsrecht ausgleichspflichtigen Rentnern überdimensioniert gekürzt. Diese sind in den Alt-Entscheidungen mithilfe der Barwertverordnung dynamisiert und damit erheblich abgewertet worden. Dies hat die Zusatzversorgungskassen jedoch nicht davon abgehalten, die Kürzungen der Versorgungen der Rentner auf der Basis des nicht dynamisierten Nominalwerts vorzunehmen.
Diese Praxis hat der BGH bereits in seinem Urteil vom 10.1.2018 kritisiert und die entsprechende Satzungsbestimmung der Zusatzversorgungskasse (Rheinische Zusatzversorgungskasse) als unwirksam erklärt (BGH v. 10.1.2018 – IV ZR 262/16, FamRZ 2018, 497 = FamRB 2018, 138). Dieses Urteil gilt für alle Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes, weil diese identische Satzungsbestimmungen hatten.
Bereits nach diesen Entscheidungen stünde den ZVK-Rentnern eine Nachzahlung der unberechtigten Kürzungsbeträge über einen nicht verjährten Zeitraum von max. 3 Jahren und 11 Monaten zu. Da die Kürzungen in der Regel um etwa 50 % übersetzt waren, kommt im Einzelfall bei 47 Monaten ein erklecklicher Betrag zustande.
Die VBL hat entsprechende Zahlungsansprüche von Rentnern nur auf deren Antrag und nur ab Februar 2018 reguliert Sie hat die Auffassung vertreten hat, ihre Satzung sei erst ab diesem Zeitpunkt bezüglich dieser Vorschrift unwirksam. Diese etwas merkwürdige Interpretation der Unwirksamkeitsnorm hat bereits das AG Karlsruhe zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat nun das LG Karlsruhe mit einem ausführlich und umfassend begründeten Urteil zurückgewiesen. Die ausständigen Renten sind ab Geltendmachung des Zahlungsanspruchs durch den Rentner darüber hinaus zu verzinsen.
Die Berechnung der Rückstände ist nicht ganz einfach. Ein sehr einfach zu handhabendes Berechnungstool finden Sie auf der Homepage des FamRB!