AG Leipzig: Anrechnung von Kosten eines Inkassobüros
In einem Verfahren vor dem AG Leipzig (Beschl. v. 7.1.2020 – 108 C 2014/19) hatte der Kläger ein Inkassobüro (vgl. § 10 Abs. 1 RDG) mit der außergerichtlichen Beitreibung seiner Forderung gegen den Beklagten beauftragt. Die Bemühungen des Inkassobüros waren nicht erfolgreich. Es fielen jedoch Inkassokosten ungefähr in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts an (vgl. auch § 4 EGRDG). Daraufhin klagte ein Rechtsanwalt die Forderung nebst der Inkassokosten ein. Der Kläger gewann den Prozess. Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete der Klägervertreter eine 1,3-Geschäftsgebühr zur Festsetzung an.
Der Beklagte widersprach und meinte, es habe eine Anrechnung nach Vorb. 3 IV VV-RVG zu erfolgen. Hätte der Kläger nämlich sogleich einen Rechtsanwalt beauftragt, der vorgerichtlich tätig geworden wäre, wäre anzurechnen gewesen.
Mit diesem Einwand hatte der Beklagte jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Anrechnung liegen schon ihrem Wortlaut nach nicht vor. Anzurechnen ist nur dann, wenn derselbe Anwalt außergerichtlich und alsdann gerichtlich tätig geworden ist. Findet hingegen zwischendurch ein Anwaltswechsel statt, kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Dies hat der BGH bereits ausdrücklich entschieden (Beschl. v. 10.12.2009 – VII ZB 41/09, MDR 2010, 293). Die Anrechnungsvorschrift dient nicht dem Schutz des Prozessgegners. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass außergerichtlich ein Inkassobüro tätig geworden war, zumal dieser Fall noch nicht einmal von dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt erfasst wird. Eine fiktive Anrechnung findet eben nicht statt.
Letztlich bedeutet dies: Der Beklagte hat bei der Einschaltung eines Inkassobüros sowohl die Inkassokosten zu erstatten als auch die anwaltliche Geschäftsgebühr in voller Höhe. Eine fiktive Anrechnung kommt nicht in Betracht.