Änderungen im Sachverständigenrecht beschlossen
Der Rechtsausschuss des Bundestages hat empfohlen, die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im Sachverständigenrecht (§§ 402 ff. ZPO) in geänderter Fassung anzunehmen. Der Bundestag wird hierüber am heutigen 07.07.2016 abstimmen. Sodann bedarf es noch einer Verabschiedung durch den Bundesrat. Ein Inkrafttreten ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes beabsichtigt.
Der Entwurf sieht vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen, indem gesetzlich normiert wird, dass eine Anhörung der Parteien bzw. Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen erfolgen kann. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Der Rechtsausschuss hat das von der Bundesregierung vorgeschlagene Soll-Ermessen auf ein Kann-Ermessen abgeschwächt.
Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht schließlich dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Missachtet der Sachverständige die Frist, soll künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das bis zu EUR 3.000 betragen kann. Es wird zudem klargestellt, dass das Gericht auch eine schriftliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann.
Gesetzesvorschlag der Bundesregierung: BT-Drucksache 18/6985
Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses: BT-Drucksache 18/9092