23.07.2017

Änderungen zur ärztlichen Zwangsmaßnahme in Kraft getreten

Portrait von Peter Fölsch
Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten ist am 22.07.2017 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 2017 I, 2426).

Das Änderungsgesetz schließt die Lücke, wonach bei geltender Rechtslage hilfsbedürftige Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen (vgl. BVerfG v. 26.07.2016, 1 BvL 8/15). Zur Beseitigung dieser Lücke wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt werden. Für jede dieser Maßnahmen ist eine selbständige Norm mit einem eigenen richterlichen Genehmigungsvorbehalt geschaffen worden. Ärztliche Zwangsmaßnahmen werden an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, gebunden. Eine verfahrensrechtliche Entkoppelung enthält das Gesetz indes nicht; dies erscheint unsystematisch.

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