02.02.2023

BGH: Erneute Anhörung eines Sachverständigen

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines komplexen Schadensersatzprozesses war das OLG von einer sachverständigen Einschätzung des LG bezüglich der angemessenen Höhe eines Geschäftsführergehaltes abgewichen. Dies wurde damit begründet, dass ohnehin eine Schätzung nach § 287 ZPO geboten sei und die Mitglieder des Senats aus ihren früheren Tätigkeiten als Vorsitzende Richter eine Kammer für Handelssachen (Vorsitzende) sowie aus zahlreichen Unterhaltsprozessen (Beisitzer) selbst in der Sache erfahren seien.

Obwohl sich diese Begründung an sich gut las, lässt sie der BGH (Urt. v. 19.10.2022 – XII ZR 97/21) nicht gelten. Genauso wie bei der Würdigung von Zeugenaussagen geht der BGH auch bei Sachverständigen davon aus, dass diese erneut anzuhören sind, wenn die zweite Instanz von der ersten abweichen möchte. Das OLG hätte sich mithin über die Ausführungen des Sachverständigen nicht hinwegsetzen dürfen, ohne diesen erneut anzuhören. Das Argument des OLG, es verfüge über eine ausreichende eigene Sachkunde, lässt der BGH nicht gelten. Die von dem OLG in Anspruch genommene Sachkunde sei der Kenntnis des Sachverständigen nicht überlegen.

Diese Entscheidung sollte jeder Richter, der revisionssichere Urteile verfassen möchte, kennen. Freilich macht die Entscheidung es der Praxis nicht einfacher: Oftmals ergeben sich derartige Fragestellungen erst im Rahmen der Abfassung der Urteilsbegründung. Es kann nicht alles in Einzelheiten vorberaten werden, außerdem ergibt sich in einer Verhandlung doch oftmals etwas Neues. Dann wäre eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig. Dies kann jedoch unter Umständen zur Folge haben, dass noch weiterer Verfahrensstoff vorgetragen wird, der wiederum zu derartigen Schwierigkeiten führt. Letztlich führt diese Sicht der Dinge daher dazu, dass umfangreiche Prozesse kaum abgeschlossen werden können, schon gar nicht in angemessener Zeit.

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