BGH: Rückfestsetzung von außergerichtlichen Kosten
Die Klägerin des hiesigen Verfahrens (BGH, Beschl. v. 6.6.2024 – V ZB 67/23) leitete vorab zunächst gegen drei Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren ein. Eine der Antragsgegnerinnen, die spätere Streithelferin der Beklagten des hiesigen Hauptprozesses, stellte einen Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO. Es erging ein Kostenbeschluss zu Gunsten der späteren Streithelferin. Die Kosten wurden antragsgemäß festgesetzt und von der Klägerin auch bezahlt.
Später erhob die Klägerin die hier relevante Klage gegen die beiden anderen Antragsgegnerinnen. Die frühere Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, den verbliebenen beiden Beklagten als Streithelferin beizutreten. Das LG entschied den Prozess, der mit einer Kostenentscheidung von 55 % zu 45 % (einschließlich der Kosten der Streithelferin) abschloss. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Klägerin, 45 % der von ihr an die Streithelferin der Beklagten gezahlten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 91 Abs. 4 ZPO als im Verlauf des Rechtsstreites bereits gezahlte Kosten rückfestsetzen zu lassen. Das LG hatte dies abgelehnt, das OLG dem zugestimmt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des LG.
Die Kostengrundentscheidung in dem folgenden Urteil lässt die Kostenentscheidung im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren vorliegend gerade nicht entfallen. Notwendig dafür ist eine Identität der Parteien. Daran fehlt es. Der Umstand, dass die ehemalige Antragsgegnerin des selbständigen Beweisverfahrens Streithelferin der Beklagten des Prozesses war, reicht dafür nicht. Ein Streithelfer ist gerade nicht Partei. Für den umgekehrten Fall (Streithelfer des selbständigen Beweisverfahrens wird Partei des Hauptprozesses) hat der BGH dies bereits entschieden. Anderenfalls bestünde auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Zwar wurde das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens hier im Prozess tatsächlich verwertet. Dies allein reicht jedoch gleichfalls nicht aus.
Es bleibt somit bei der Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren. Eine teilweise Rückfestsetzung der von der Klägerin bereits erstatteten Kosten der Streithelferin im selbständigen Beweisverfahren findet nicht statt.