18.01.2023

BGH: Verpflichtung zur Terminsvertretung

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Die beklagte Rechtsanwaltskammer nahm die Zulassung des klagenden Rechtsanwalts zurück. Dagegen ging dieser vor. Da in der Sache wohl wenig zu erreichen war, hatten der Rechtsanwalt und sein Prozessbevollmächtigter offensichtlich versucht, durch das Geltendmachen von Terminsverlegungsgründen, vor allem (Vor)Erkrankungen etc., den Anwaltsgerichtshof zu Verfahrensfehlern zu zwingen, um diese anschließend in der Berufungsinstanz vor dem BGH geltend machen zu können.

In der Berufungsinstanz vor dem BGH wurden dann diese angeblichen Verfahrensfehler auch gerügt. Der BGH ging dem Kläger jedoch nicht „auf den Leim“, sondern ließ die Berufung nicht zu. In diesem Zusammenhang hat der BGH (Beschl. v. 12.9.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22) einige wichtige Grundsätze aufgestellt, die für die Behandlung derartiger Sachverhalte wichtig sind.

Im Einzelnen: Selbst eine schwere Vorerkrankung gebietet – auch im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie – nicht ohne weiteres die Verlegung eines Termins, sondern stellt lediglich einen Umstand dar, der bei der Abwägung, ob ein erheblicher Grund (§ 227 ZPO) vorliegt, zu berücksichtigen ist. Gegen eine Verlegung sprechen zum Beispiel Maßnahmen, die das Gericht ergriffen hat, um die Verfahrensbeteiligten zu schützen. Genauso wie bei einer längeren Erkrankung muss ein Prozessbevollmächtigter, der davon ausgeht, Termine wegen eines Erkrankungsrisikos nicht wahrnehmen zu können, im Übrigen notfalls einen Unterbevollmächtigten,z.B. einen Kanzleikollegen, bestellen, vor allem dann, wenn die Sache nicht sehr komplex ist und eine Vertretung ohne weiteres möglich ist. Die Ablehnung der Durchführung einer Videoverhandlung ist nicht anfechtbar und kann demgemäß auch nicht in der nächsten Instanz gerügt werden. Zwar hätte der entsprechende Antrag von dem Gericht und nicht von der Vorsitzenden alleine beschieden werden müssen (§ 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist jedoch im Endeffekt unschädlich, da lediglich eine willkürliche Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften relevant ist und die Vorsitzende die einschlägige Regelung schlichtweg versehentlich übersehen hatte.

Natürlich wurde – nach der Ablehnung der Terminsverlegung – gleichfalls noch ein Befangenheitsantrag gestellt. Auch die Bestätigung der Zurückweisung desselben durch den BGH ist durchaus lesenswert.

Wer also häufiger mit Menschen zu hat, die einen Zivilprozess durch Terminsverlegungsanträge und Befangenheitsanträge verzögern wollen, sollte diese (recht lange!) Entscheidung einmal in Ruhe lesen.

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