BGH zu den Anforderungen an anwaltliche Unterschriften
Der BGH hat zwei neuere Entscheidungen zur Frage der Unterschrift von Rechtsanwälten getroffen (Urt. v. 20.12.2022 – VI ZR 279/21 und Beschl. v. 6.12.2022 – VIII ZA 12/22, MDR 2023, 183):
Im ersten Fall wurde auf dem Briefkopf der M. Rechtsanwaltskanzlei (bestehend aus M. und J.) Berufung eingelegt, und zwar durch Rechtsanwalt B., der auch den Schriftsatz unterzeichnet hatte. Unter der Unterschrift war vermerkt „B. Rechtsanwalt“. Das LG hatte die Berufung verworfen. Der BGH akzeptiert dies nicht.
Grundsätzlich spricht die Vermutung dafür, dass Rechtsanwalt B mit seiner Unterzeichnung die vollständige Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Erschüttert wäre diese Vermutung z. B. dann, wenn er mit „i. A.“ unterzeichnet hätte. Da die Berufung mit dem Briefkopf der M. Rechtanwaltskanzlei eingelegt wurde, spricht hier alles dafür, dass B. in Vertretung dieser Rechtsanwälte tätig werden wollte. Diese Sichtweise entspricht auch dem Grundsatz, dass im Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und was der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Ein besonderer Vertretungszusatz ist nicht erforderlich.
Mithin ist davon auszugehen, dass B. in Vertretung für die Kanzlei M. und J. Berufung eingelegt hat. Der BGH hebt daher den Verwerfungsbeschluss auf und weist darauf hin, dass das Berufungsgericht noch zu prüfen haben wird, ob B. tatsächlich Vertretungsmacht gehabt hat. Diese Prüfung wird zweifelsohne positiv ausgehen. Es erscheint schwer vorstellbar, dass B. für M. und J. tätig geworden ist, ohne dass diese ihn damit beauftragt und damit jedenfalls gleichzeitig konkludent bevollmächtigt haben sollten.
Im zweiten Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Berufungsbegründung für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, und zwar mit dem Zusatz „Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter“. Auch hier hatte das Berufungsgericht die Berufung verworfen.
Diese Entscheidung billigt der BGH. Durch den Zusatz hat der Rechtsanwalt zum Ausdruck gebracht, dass er – wiewohl er den Schriftsatz unterzeichnet hat – denselben nicht verantworten möchte. Gleichzeitig wurde der Schriftsatz aber durch den Rechtsanwalt, der ihn verantwortet hat, gar nicht unterzeichnet. Es ist aber notwendig, dass derjenige, der den Schriftsatz unterzeichnet, ihn auch vollständig verantwortet. Eine tatsächliche Prüfung des Schriftsatzes ist dafür nicht erforderlich, die Unterschrift alleine reicht aus. Der Anwalt darf also „auf volles Risiko gehen“! Der hier angebrachte Zusatz stellt die Einhaltung dieses Erfordernisses jedoch in Frage. Damit ist die Berufung zu Recht verworfen worden, weil es an dem Erfordernis der Unterschrift fehlt.
Fazit: Man kann nicht oft genug betonen, dass bei Zusätzen zu Unterschriften große Vorsicht geboten ist.