28.06.2018

BGH zur Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit „i. A.“

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Der BGH hat sich in einer Entscheidung (Urt. v. 27.2.2018 – XI ZR 452/16) mit der Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit dem Zusatz "i. A." befasst.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Eine Berufung wurde vor Fristablauf eingelegt. Im Briefkopf des Schriftsatzes hieß es: Rechtanwälte T., Ts., M. und Dr. T. Im Rubrum wurden die Parteivertreter als Rechtsanwälte T. Ts. & Partner bezeichnet. Unterzeichnet war die Berufungsschrift allerdings mit S. Darunter war vermerkt: „i. A. S. Rechtanwältin Freie Mitarbeiterin“. Das Gericht leitete die Berufungsschrift weiter, ohne Bedenken geltend zu machen. Nachdem jedoch der Prozessgegner Bedenken geäußert hatte, wurde vorgetragen, S. sei auch von der Partei mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden, der Zusatz „i. A.“ kennzeichne nur das Auftragsverhältnis der S zur Kanzlei. Das Berufungsgericht entschied in der Sache, wohingegen der BGH dieses Urteil aufhebt und die Berufung verwirft.

Klar ist, dass das Revisionsgericht, selbst auf die Revision des Berufungsklägers hin (!), ohne Verstoß gegen die „reformatio in peius“ die Berufung noch als unzulässig verwerfen kann. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet der Zusatz „i. A.“, dass der Unterzeichner nicht die Verantwortung für den Schriftsatz übernehmen, sondern lediglich als Erklärungsbote auftreten möchte. Dabei ist gleichgültig, ob der Zusatz gedruckt oder handgeschrieben ist. Unschädlich ist der Zusatz lediglich dann, wenn der Unterzeichner Mitglied der Sozietät ist, weil er dann ohnehin selbst beauftragt ist. Dies muss sich aber alles aus der Rechtsmittelschrift ergeben, andere Unterlagen können dafür nicht herangezogen werden. Hier ergab sich daraus jedoch lediglich, dass Rechtsanwältin S. gerade nicht Mitglied der Sozietät war.

Ein Wiedereinsetzungsantrag hätte keinen Erfolg: S hätte all dies wissen müssen. Eine Hinweispflicht des Gerichts auf den fraglichen Umstand nach Eingang der Berufung ginge zu weit.

Damit bleibt es dabei: S. war hier nur als Erklärungsbotin anzusehen. Die Berufung war unzulässig und damit auch in der Revisionsinstanz noch zu verwerfen.

Fazit: Man sieht es hier einmal wieder, dass der Zusatz „i. A.“ „tödlich“ sein kann. Dies hat sich offensichtlich noch immer nicht überall herumgesprochen. Ganz sicher geht, wer als Rechtsanwalt diesen Zusatz immer (betone: immer!) vermeidet. Dasselbe gilt für andere Zusätze, mit denen man sich von dem Schriftsatz distanziert, z. B. „auf ausdrückliche Weisung der Partei“ o. ä. Der Rechtanwalt muss nämlich die Verantwortung für seine Schriftsätze übernehmen.

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