25.10.2016

Erneut: TV-Übertragungen aus Gerichtssälen?

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Inzwischen hat der Entwurf des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG) den Bundesrat erreicht. Der Bundesrat hat darüber am 14.10.2016 verhandelt und einige Änderungswünsche angemeldet, hier die wesentlichen:

Nach dem Gesetzesentwurf gibt es keinerlei Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Übertragung einer Gerichtsverhandlung in einen Arbeitsraum. Es heißt lediglich, dass das Gericht die Übertragung zulassen kann. Die Vorschrift sollte daher dahingehend ergänzt werden, dass eine solche Übertragung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter nur möglich ist, wenn zu erwarten ist, dass die in dem Sitzungszimmer zur Verfügung stehenden Plätze nicht ausreichen.

Des Weiteren bittet der Bundesrat darum zu prüfen, ob nicht für den Zugriff auf hergestellte audiovisuelle Dokumentationen von Gerichtsverfahren eine bundeseinheitliche Regelung getroffen werden kann. Nach dem bisherigen Entwurf ist vorgesehen, dass die nach den Archivgesetzen zuständigen Archive auch für die Verwahrung und die damit zusammenhängenden Fragen zuständig werden. Da diese Gesetze im Bund und in den Ländern durchaus unterschiedlich sind, würde dies zu einer Rechtszersplitterung bezüglich der Sperrfristen führen. Insoweit meint der Bundesrat, dass eine Mindestschutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode eines Betroffenen geregelt werden sollte.

Im Rahmen des SGG ist es nicht eindeutig, ob bei einem reinen Verkündungstermin die ehrenamtlichen Richter mitwirken müssen oder nicht. Da eine Anreise nur für einen Verkündungstermin mit Medienvertretern für die ehrenamtlichen Richter ein großer Aufwand wäre, möchte der Bundesrat erreichen, dass insoweit eine Anpassung des Gesetzes an die Rechtslage im ArbGG erfolgt. Dort ist eine Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter bei einem Verkündungstermin ausdrücklich entbehrlich (§ 60 Abs. 3 S. 1 ArbGG).

Bezüglich der für Seh-, Hör- und Sprachbehinderte heranzuziehenden Übersetzer möchte der Bundesrat gerne die Möglichkeit einführen, dafür entstehende Kosten, die regelmäßig von den betroffenen Personen nicht erhoben werden, von einer anderen Person zu erheben, die die Prozesskosten tragen muss (z. B. weil sie den Prozess verloren hat). Der Bundesrat sieht keinen durchgreifenden Grund, beispielsweise den unterlegenen Prozessgegner in die Kostenprivilegierung für Behinderte aufzunehmen.

Die hier bereits mitgeteilten Beschlüsse des Deutschen Juristentages hat der Bundesrat offensichtlich nicht berücksichtigt. Die Änderungswünsche des Bundesrates erscheinen sachgerecht. Man darf gespannt sein, ob sie berücksichtigt werden.

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