Frist für Gegenvorstellung bei Anfechtung des Streitwerts
Der BGH hält eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung für grundsätzlich statthaft. Zulässig ist die Gegenvorstellung seiner Auffassung nach aber nur, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten eingelegt wird (so etwa BGH v. 29.06.2017 - I ZB 90/15). Hierbei wendet der BGH §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG an (so etwa BGH v. 29.06.2017 - I ZB 90/15). Diese Auffassung hat der BGH aktuell noch einmal bestätigt (BGH v. 13.03.2018 - IV ZB 135/16; BGH v. 30.05.2018 - IV ZB 461/15).
Allerdings hätte es wohl näher gelegen, die für die Anhörungsrüge (§ 69a GKG) gesetzlich geregelte Frist von 2 Wochen entsprechend heranzuziehen. Die von dem BGH bevorzugte Auslegung führt dazu, dass die Anhörungsrüge nur binnen einer Frist von 2 Wochen erhoben werden kann, indes für die Einlegung der Gegenvorstellung 6 Monate Zeit bleibt.