KG: Konkurrierende Sonderzuständigkeiten nach dem GVG
Das KG hatte über die Zuständigkeit einer „Baukammer“ bzw. „Insolvenzkammer“ (§ 72a Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7 GVG) zu entscheiden und zur Auflösung des Konflikts auf den Schwerpunkt des Rechtsstreit abgestellt (Beschl. v. 16.1.2023 – 2 AR 2/23).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger schlossen mit einer GmbKG, H & Co. KG einen Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung. Aufgrund des Vertrages wurden zu Gunsten der Kläger Auflassungsvormerkungen eingetragen. Die GmbH & Co. KG wurde insolvent. Die Kläger verlangten im hiesigen Verfahren vom Insolvenzverwalter mit der Klage die Erklärung der Auflassungen sowie Bewilligung der Eintragungen der Kläger als Eigentümer. Die Sache wurde bei der „Baukammer“ des LG eingetragen (§ 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG). Der Insolvenzverwalter erhob eine Widerklage, womit er die Kläger zur Löschung der Vormerkungen verurteilen lassen wollte. Dies stützte er auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.
Die Frage ist nunmehr, ob die „Baukammer“ oder die „Insolvenzkammer“ (§ 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG) zuständig ist. Das KG ermittelte – sachgerecht – dazu folgendes: Für die Entscheidung derartiger Streitigkeiten ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO das übergeordnete Gericht zuständig. Auf Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des LG kann es hier nicht ankommen. Die Auslegung der §§ 72a, 119a GVG kann nicht durch das jeweilige Gerichtspräsidium erfolgen. Der Gesichtspunkt der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) kann gleichfalls keine Rolle spielen, weil sich durch die Widerklage der Streitgegenstand geändert hat (bzw. ergänzt wurde). Bei möglichen Missbrauchsfällen ist im Übrigen eine Abtrennung der Widerklage möglich (§ 145 ZPO). Da das Gesetz für derartige Fälle keine direkte Lösung vorsieht, bleibt damit nur noch, auf den Schwerpunkt des Rechtsstreites abzustellen.
Im hiesigen Fall kam das KG zu dem Schluss, dass bauvertragliche Gesichtspunkte im Laufe des Rechtsstreites aller Voraussicht nach keine besondere Rolle mehr spielen werden. Vielmehr wird es maßgeblich um insolvenzrechtliche Fragestellungen gehen. Letztlich ist damit die „Insolvenzkammer“ für dieses Verfahren zuständig.
Fazit: Dem KG ist es damit gelungen, ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium zu finden. Man sieht hier wieder einmal, dass gut gemeinte Neuregelungen immer wieder zu neuen Schwierigkeiten und Abgrenzungsproblemen führen.