KG zur Prozesskostenhilfe: Corona-Soforthilfe und Vermögensreserve
Eine interessante Entscheidung zu verschiedenen Fragen der Prozesskostenhilfe hat das KG (Beschl. v. 9.1.2021 – 16 W 154/21) getroffen. Der Antragstellerin stand ein Bankkonto mit einem recht hohen Guthaben zur Verfügung. Grundsätzlich sind Bankguthaben als Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzen. Die Antragstellerin machte aber geltend, dennoch sei ihr Guthaben aus verschiedenen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
Zunächst berieft sich die Antragstellerin darauf, 5.000 Euro für die Teilrückzahlung einer Corona-Soforthilfe seien kein einsatzpflichtiges Vermögen. Dem folgte das KG. Unpfändbares Vermögen ist auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht einzusetzen. Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Corona-Soforthilfe nicht pfändbar ist (BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – VII ZB 24/20, MDR 2021, 642 = MDR 2021, 661 [Meller-Hannich]). Was für die Hilfe selbst gilt, muss auch für einen erforderlichen Rückzahlungsbetrag gelten.
Einen weiteren Betrag hat das KG gleichfalls akzeptiert. Dieser Betrag betraf eine Umsatzsteuervorauszahlung, die im Laufe des Beschwerdeverfahrens schließlich sogar fällig wurde.
Einen zusätzlichen Betrag, den die Antragstellerin noch berücksichtigt haben wollte, erkannte ihr das KG hingegen nicht zu. Diesen Betrag wollte die Antragstellerin für die innerhalb der nächsten fünf Wochen nach der Entscheidung fällige Einkommensteuervorauszahlung zurückhalten. In diesem Zusammenhang merkt das KG an, dass das Recht der Prozesskostenhilfe keine Vermögensreserve kennt. Die bloße Absicht eines Antragstellers, einen bestimmten Betrag für einen zukünftigen Zweck benutzen zu wollen, führt noch nicht dazu, dass dieser Betrag nicht als einsatzfähiges Vermögen angesetzt werden könnte. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass die selbständige Antragstellerin bis zur Fälligkeit der Vorauszahlung weitere Einnahmen erzielen könnte.
Damit blieb abschließend nur noch der Freibetrag übrig. Dies sind 5.000 Euro für die Antragstellerin und weitere 500 Euro für jedes ihrer Kinder. Da jedoch nach Abzug der als Vermögen nicht zu berücksichtigenden Beträge immer noch ein recht hoher Betrag verblieb, wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Antragstellerin ein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stand.
Fazit: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Bezüglich der Corona-Soforthilfe ist dies sicherlich kaum angreifbar. Hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung kann man sich natürlich auch der anderen Auffassung anschließen. Aber: Stichtag ist der Tag der Bewilligung oder eben der Ablehnung. Alles, was bis dahin seriös weg ist, ist eben weg. Und was noch da ist, ist eben noch da. Im Zweifel kann man auch, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, noch einen erneuten Antrag stellen. Eine ablehnende Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft und wenn sich die Verhältnisse geändert haben, ist er auch nicht mutwillig.