LG Frankfurt a.M.: Befugnis des Vorsitzenden, das Tragen einer besonderen Maske anzuordnen
In einem Beschluss hatte ein Richter am Amtsgericht für die durchzuführende mündliche Verhandlung u. a. folgendes angeordnet: „Anwesende Personen müssen durchgängig einen geeigneten Mund-Nase-Schutz tragen (OP-Maske oder höhere Schutzklasse, notfalls dichtes Baumwolltuch).“ Dagegen legte der Beklagte eine Beschwerde ein und führte aus: Er wolle sich nicht gegen das Tragen einer Maske an sich, sondern nur dagegen beschweren, eine Maske mit höherer Schutzklasse tragen zu müssen. Diese stelle eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.
Das LG (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 5.11.2020 – 2-03 T 4/20) lässt dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist, sondern hält diese auf jeden Fall für unbegründet. Bei der getroffenen Maßnahme handelt es sich um eine gemäß § 176 GVG zulässig sitzungspolizeiliche Anordnung. Eine solche umfasst auch Maßnahmen des Infektionsschutzes. Wegen der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus darf auch das – ohnehin weit verbreitete – Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (vulgo als Maske bezeichnet) angeordnet werden. Der Vorsitzende darf sich dabei an den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes orientieren. Dem Beklagten ist es auch mit Maske ohne weiteres zumutbar, mündlich vorzutragen. Auch die weitere Beschreibung bzw. Konkretisierung der Maske ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Anforderungen entspricht, die in der einschlägigen Corona-VO gleichfalls gestellt werden. Weitergehend wäre sogar eine Anordnung zum Tragen von Masken nach den Standards FFP2 oder KN95 auch von dem Ermessen des Vorsitzenden gedeckt gewesen. Derartige Masken sind für geringe Beträge zu erwerben und stellen einen besseren Schutz dar. Da damit die Gefahr einer Infektion reduziert werden kann, liegt auch kein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit vor.
Es ist daher festzuhalten: Der Vorsitzende ist gemäß § 176 GVG nach seinem Ermessen dazu berechtigt, Anordnungen zum Infektionsschutz zu treffen, insbesondere zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, auch mit einer höheren Schutzklasse.