14.12.2018

LG München I zu Zahlungsgebühren bei Paypalzahlungen

Portrait von Dr. Matthias Böse
Dr. Matthias Böse Rechtsanwalt und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz

Nach § 270a BGB ist bei bargeldlosen Zahlungen zusammen mit der EU-Verordnung 2015/751 in vielen Fällen ein Zahlungsentgelt untersagt. Das betrifft insbesondere SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und Kartenzahlungen im Vier-Partner-System im gegenüber Verbrauchern. Diese Regelung hat bei Onlineshops, Onlinereiebüros und auch Airlines vieles geändert: Egal wie man zahlt, der Preis ist identisch. Ausgenommen von der Regelung sind insbesondere Zahlungen im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das sind insbesondere Zahlungen mit American Express und Diners Club.

Wie sieht es nun aus, wenn ein Zahlungsdiensteanbieter wie zum Beispiel Paypal zwischengeschaltet ist? Als reiner technischer Dienstleister dürfte man meinen, dass es sich auch dann um eine SEPA-Lastschrift oder Kartenzahlung im Sinne dieser rechtlichen Vorgaben handelt, die somit unentgeltlich erfolgen muss. Zahlungsvorgängen bei bei Paypal kann aber auch eine American Express Karte (Drei-Partner-System) oder Guthaben auf dem Paypalkonto zugrunde liegen, was keine SEPA-Zahlung wäre. Die Wettbewerbszentrale hat nun vor dem Landgericht München I erfolgreich einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Zusatzgebühren bei Paypalzahlungen durchgesetzt.

Praxistipp

Paypalzahlungen spätestens jetzt nur unentgeltlich angeboten werden.

LG München, Datum der Urteilsverkündung noch unbekannt, Az.: 17 HK O 7439/18

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