14.05.2016

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog wöchentlich über ausgewählte aktuelle Entscheidungen.

OK-Vermerk bei Telefax Beschluss vom 12. April 2016 – VI ZB 7/15

Mit den Sorgfaltspflichten beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Telefax befasst sich der VI. Zivilsenat.

Ein Rechtsanwalt hatte versucht, eine aus neun Seiten bestehende Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Telefax an das Gericht zu übermitteln. Ein um 23:39 Uhr begonnener Sendevorgang brach nach neun Minuten und Übermittlung von fünf Seiten ab. Nach einem weiteren, um 23:49 Uhr begonnenen Sendevorgang gab das Gerät des Absenders ein Sendeprotokoll aus, das den Abschluss der Übermittlung um 23:58 Uhr bestätigte und einen OK-Vermerk enthielt. Im Protokoll des Empfangsgeräts war hingegen vermerkt, dass die Übermittlung erst um 00:08 Uhr endete und die letzte Seite nur zu einem Drittel übertragen wurde. Entsprechendes ergab sich aus dem Ausdruck der übermittelten Seiten. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung daraufhin als unzulässig.

Der BGH hebt die Entscheidung auf und gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er hält einen rechtzeitigen Eingang der vollständigen Berufungsbegründung allerdings für nicht bewiesen. Der OK-Vermerk des Sendegeräts begründet keinen Anscheinsbeweis für eine ordnungsgemäße Übermittlung. Das Empfangsprotokoll und der Ausdruck der empfangenen Seiten belegen überdies, dass die Übermittlung weder rechtzeitig abgeschlossen wurde noch vollständig war. Abweichend vom Berufungsgericht hält der BGH aber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für begründet, weil der Anwalt den Sendevorgang rechtzeitig gestartet hat. Aufgrund vorangegangener Erfahrungen durfte der Anwalt damit rechnen, dass die Übermittlung von neun Seiten allenfalls fünf Minuten in Anspruch nehmen werde. Angesichts dessen standen um 23:39 Uhr noch ausreichende Zeitreserven für den – stets einzukalkulierenden – Fall zur Verfügung, dass das Empfangsgerät durch andere Übermittlungsvorgänge belegt sein könnte.

Praxistipp: Wenn der Versand erst kurz vor Fristablauf möglich ist, sollte zumindest darauf geachtet werden, dass ein ausreichender Zeitpuffer für den Fall einer fehlerhaften oder verzögerten Übermittlung verbleibt.

Feststellungsklage bei nur teilweise bezifferbaren Zahlungsansprüchen Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14

Etablierte Grundsätze zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage ruft der VI. Zivilsenat in Erinnerung.

Der Kläger, ein aufgrund einer rechtswidrigen Entbindung schwerstbehindertes Kind, begehrte Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller weiteren Schäden. Das Berufungsgericht sprach die begehrte Feststellung nur hinsichtlich derjenigen Schäden aus, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht eingetreten, noch nicht bezifferbar oder noch in Fortentwicklung begriffen waren.

Der BGH spricht die Feststellung auch hinsichtlich aller weiteren Schäden aus. Er verweist auf die etablierte Rechtsprechung, wonach eine Feststellungsklage hinsichtlich des gesamten Schadens auch dann zulässig ist, wenn dieser nur teilweise noch nicht beziffert werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich der Schaden aus mehreren Positionen zusammensetzt und einzelne davon bereits bei Klageerhebung vollständig beziffert werden können.

Praxistipp: Sofern der Kläger auf eine möglichst zeitnahe Zahlung nicht dringend angewiesen ist, bietet ein Absehen von einer teilweisen Bezifferung die Aussicht, eine verhältnismäßig schnelle Entscheidung über die Haftung dem Grunde nach zu erlangen, ohne dass der Erlass eines Grundurteils angeregt werden muss.

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