Montagsblog: Neues vom BGH
Anforderung von Unterlagen für eine Schriftvergleichung Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 205/15
Mit den Voraussetzungen für die Anforderung von Vergleichsdokumenten zur Beurteilung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung befasst sich der I. Zivilsenat.
Die Beklagte hatte von den Eltern des Klägers ein Grundstück erworben. Nach Vertragsschluss begehrte der Kläger von der Beklagten eine Provision für die Vermittlung des Geschäfts. Er stützte seine Forderung auf eine schriftliche Einverständniserklärung, die nach seiner Behauptung vom Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben war. Das LG ordnete die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens an und gab der Beklagten auf, mehrere im Einzelnen bezeichnete Vergleichsdokumente vorzulegen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nur teilweise nach. Das LG verurteilte die Beklagte nach Einholung des Gutachtens im Wesentlichen antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Der BGH weist die Revision der Beklagten zurück. Zwar war die vom LG erlassene Anordnung, Vergleichsdokumente vorzulegen, weder nach § 441 Abs. 3 ZPO noch nach § 142 ZPO zulässig. Gemäß § 295 ZPO darf die Beklagte der Verwertung der dennoch eingereichten Unterlagen aber nicht mehr entgegentreten, weil sie bereits in erster Instanz mündlich zur Sache verhandelt hatte, ohne den Verfahrensfehler zu rügen. Zulässig blieb die Rüge, das LG habe die teilweise Nichtbefolgung der Anordnung zu Unrecht zu ihren Lasten gewertet, weil der diesbezügliche Verfahrensfehler erst aus dem erstinstanzlichen Urteil hervorging. Diesen Fehler hatte aber bereits das OLG korrigiert, indem es den genannten Aspekt bei der Beweiswürdigung nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigte.
Praxistipp: Die Partei, die die Beweislast trägt, muss die Vergleichsurkunden, deren Vorlegung angeordnet werden soll, detailliert benennen, weil das Gericht nicht befugt ist, die Vorlage weiterer Urkunden von Amts wegen anzuordnen. Der Gegner muss einen diesbezüglichen Verfahrensfehler zur Wahrung seiner Rechtsposition spätestens in der auf die Anordnung folgenden mündlichen Verhandlung rügen.