02.06.2018

Montagsblog: Neues vom BGH

Portrait von Dr. Klaus Bacher
Dr. Klaus Bacher Vorsitzender Richter am BGH

Um den Widerruf eines Prozessvergleichs geht es in dieser Woche.

Nachträgliche Vereinbarung eines Rechts zum Widerruf eines Prozessvergleichs Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 222/17

Der IX. Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen für den wirksamen Widerruf eines Prozessvergleichs.

Der klagende Insolvenzverwalter nahm die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung erhaltenen Werklohns in Anspruch. Vor dem LG schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Zahlung der Hälfte des Klagebetrags verpflichtete. Der Kläger erhielt das Recht, den Vergleich innerhalb von zwei Wochen durch Schriftsatz an das Gericht zu widerrufen. Nach dem Verhandlungstermin vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte den Vergleich innerhalb eines Monats widerrufen könne. Die Beklagte erklärte innerhalb dieser Frist den Widerruf. Das LG setzte den Rechtsstreit fort und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der vollen Klagesumme. Das OLG stellte hingegen fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. Mit dem OLG hält der BGH die nachträgliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts zugunsten der Beklagten für nicht wirksam. Die Parteien können einen Prozessvergleich zwar auch nach dessen Wirksamwerden ändern. Auf die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs hat eine solche Vereinbarung aber keinen Einfluss. Eine bei Abschluss vereinbarte Widerrufsfrist kann allerdings vor deren Ablauf einvernehmlich und ohne Mitwirkung des Gerichts verlängert werden. Durch nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Wirksamkeitserfordernisse kann die prozessbeendigende Wirkung hingegen nur dann abgewendet werden, wenn der Vergleich noch nicht wirksam geworden ist und wenn die Änderungsvereinbarung den formellen Voraussetzungen für einen Prozessvergleich genügt. Im Streitfall konnten die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts deshalb nur die zugunsten des Klägers vereinbarte Widerrufsfrist verlängern, nicht aber ein zusätzliches Widerrufsrecht für die Beklagte begründen.

Praxistipp: Um die aufgezeigten Probleme zu vermeiden, sollte von der Vereinbarung eines nur einseitigen Widerrufsrechts abgesehen werden, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die betroffene Partei es sich anders überlegen könnte.

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