Montagsblog: Neues vom BGH
Diese Woche geht es um das Recht zum Widerruf eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags.
Konkretes Erscheinungsbild eines Messestands Urteile vom 10. April 2019 –VIII ZR 244/16 und VIII ZR 82/17
Mit der Umsetzung der Vorgaben aus der EuGH-Entscheidung zur Grünen Woche befasst sich der VIII. Zivilsenat in zwei Urteilen.
In beiden Verfahren ging es darum, ob der Käufer einen auf einer Verbrauchermesse geschlossenen Kaufvertrag nach § 312g Abs. 1 BGB widerrufen konnte. Zu der hierfür relevanten Frage, ob der Messestand, an dem der Vertragsschluss stattfand, als beweglicher Gewerberaum im Sinne von § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB und der Richtlinie 2011/83/EU anzusehen ist, hat der EuGH mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17) die maßgeblichen Kriterien herausgestellt. Danach ist maßgeblich, ob der Käufer damit rechnen muss, dass ihm auf der Messe ein Kaufangebot unterbreitet wird. Relevant dafür sind sowohl der Gesamtcharakter der Messe als auch das konkrete Erscheinungsbild des jeweiligen Messestands. Nur in einem der beiden Verfahren vor dem BGH reichten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung aus.
Im Verfahren VIII ZR 82/17, das die Messe Rosenheim betrifft, hatte das LG festgestellt, dass der Käufer sowohl aufgrund des Gesamtcharakters der Messe als auch aufgrund des konkreten Erscheinungsbilds des Messestands mit der Unterbreitung von Kaufangeboten rechnen musste. Der BGH sah diese Feststellungen als rechtsfehlerfrei an und verneinte deshalb mit der Vorinstanz ein Widerrufsrecht.
Im Verfahren VIII ZR 244/16, das die Grüne Woche in Berlin betrifft, hatte das LG hingegen nur Feststellungen zum Gesamtcharakter der Messe getroffen. Der BGH konnte auf dieser Grundlage nicht ausschließen, dass der konkrete Messestand so ausgestaltet war, dass der Käufer ihn als reinen Informationsstand ansehen durfte. Deshalb verwies er die Sache an das LG zurück.
Praxistipp: Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Widerrufsrechts liegen bei der Partei, die einen wirksamen Widerruf geltend macht.