Montagsblog: Neues vom BGH
Diese Woche geht es um die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Überprüfungspflicht des Anwalts nach mehrfachen Fehlern einer Kanzleiangestellten Beschluss vom 23. Februar 2022 – IV ZB 1/21
Mit den Folgen von mehreren zutage getretenen Fehlern einer Kanzleiangestellten bei der Eintragung von Fristen befasst sich der IV. Zivilsenat.
Die Klägerin wendet sich gegen die Neuberechnung ihrer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. In mehreren Parallelverfahren hatten andere Versicherte entsprechende Ansprüche geltend gemacht. Einige davon hatten denselben Prozessbevollmächtigten wie die Klägerin.
Das LG wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Berufung ein, die innerhalb der Frist aber nicht begründet wurde. Die Klägerin begehrte Wiedereinsetzung, weil die mit der Fristenkontrolle betraute Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollmächtigten die Frist trotz entsprechender Verfahrensanweisung nicht in den elektronischen Kalender eingetragen habe. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt erfolglos.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war zu einer persönlichen Überprüfung des Fristenkalenders verpflichtet. Die in Rede stehende Kanzleiangestellte hatte in vier Parallelverfahren die Begründungsfrist ebenfalls nicht in den Kalender eingetragen. Der Prozessbevollmächtigte hatte hiervon rund drei Wochen vor dem Ende der im Streitfall laufenden Frist Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an war der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in allen in Betracht kommenden Parallelverfahren zu überprüfen. Er durfte von einer vollständigen Überprüfung nicht deshalb absehen, weil in den zwei Wochen nach Bekanntwerden der vier Fehler keine weiteren Fehler zutage getreten waren.
Praxistipp: Nach Bekanntwerden eines Fehlers reicht die abstrakte Weisung, alles Erforderliche zu dessen Korrektur zu veranlassen, nicht aus. Erforderlich sind eine konkrete Benennung der zu ergreifenden Maßnahmen und die Überprüfung, ob diese ausgeführt worden sind.
Ergänzung des Vorbringens zu einem bereits aus dem Wiedereinsetzungsgesuch ersichtlichen Fehler einer Kanzleiangestellten Beschluss vom 16. Dezember 2021 – V ZB 34/21
Mit der Abgrenzung zwischen einem unzulässigen Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen und der zulässigen Ergänzung rechtzeitigen Vorbringens befasst sich der V. Zivilsenat.
Die Kläger haben gegen ein ihnen ungünstiges Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt, diese aber nicht rechtzeitig begründet. Mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machten sie geltend, die mit dem Versand betraute Kanzleiangestellte ihres Prozessbevollmächtigten habe die Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist vorab per Telefax versandt und entsprechend der Dienstanweisung auf Seitenzahl, Faxnummer des Empfangsgerichts und OK-Vermerk geprüft. Für den fehlenden rechtzeitigen Zugang müsse ein technischer Fehler des Empfangsgeräts ursächlich sein.
Das OLG wies darauf hin, aus dem vorgelegten Sendeprotokoll ergebe sich, dass die verwendete Telefax-Nummer hinsichtlich einer Ziffer von der Nummer des OLG abweiche, was darauf schließen lasse, dass die Angestellte keinen Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle vorgenommen habe. Die Klägerin trug hierauf ergänzend vor, es bestehe die Anweisung, die verwendete Telefaxnummer vor dem Versand mit einem Originalschreiben des Empfängers oder einer anderen sicheren Quelle abzugleichen; der Fehler in der verwendeten Telefaxnummer beruhe auf einem Versehen der Angestellten im Einzelfall. Das OLG wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.
Der BGH gewährt den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das OLG durfte das ergänzende Vorbringen nach dem gerichtlichen Hinweis nicht unberücksichtigt lassen. Dass eine unzutreffende Faxnummer verwendet wurde, ergab sich - wie das OLG in seinem Hinweis mitgeteilt hat - schon aus dem Sendebericht, der fristgerecht mit dem Wiedereinsetzungsgesuch vorgelegt wurde. Aus diesem Gesuch ergab sich auch, dass der Prozessbevollmächtigte Anweisungen zur Überprüfung der Telefaxnummer erteilt hatte. Bei dieser Ausgangslage sind seine Angaben zum konkreten Inhalt dieser Anweisungen trotz Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist noch zulässig, weil sie der Ergänzung von fristgerechtem Vorbringen dienen, das erkennbar ergänzungsbedürftig und ergänzungsfähig ist.
Praxistipp: Als zuverlässige Quelle für den Abgleich der Telefaxnummer kommt auch ein aktuelles Verzeichnis in Betracht, nicht aber ein beliebiges, nicht vom Adressaten stammendes Schreiben in der Handakte. Ein Abgleich vor dem Versand genügt. Ein erneuter Abgleich nach dem Versand ist grundsätzlich nicht erforderlich.