Montagsblog: Neues vom BGH
Diese Woche geht es um die Zulässigkeit eines Grundurteils und einer Zurückverweisung der Sache von der zweiten in die erste Instanz.
Grundurteil und Zurückverweisung in der Berufungsinstanz BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 – XI ZR 606/20
Der XI. Zivilsenat formuliert grundlegende Anforderungen an die Prozessökonomie.
Die Beklagte war in den 1990er Jahren mit dem Bruder des Klägers (nachfolgend: Zedent) liiert. Beide beteiligten sich an wirtschaftlichen Unternehmungen des jeweils anderen. Im Zeitpunkt der Trennung im Jahr 1999 war der Zedent in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Beklagte wurde von seinen Gläubigern in Anspruch genommen. Anfang 2005 unterzeichnete sie einen Schuldschein über einen dem Zedenten zu zahlenden Betrag von 600.000 Euro, der am 31.5.2022 fällig werden und mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sein sollte. Anfang 2010 trat der Zedent diese Forderung an den Kläger ab. Im Jahr 2013 wurde über das Vermögen des Zedenten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Abtretung der Forderung aus dem Schuldschein gegenüber dem Kläger an und trat die daraus resultierenden Rückgewähransprüche an die Beklagte ab.
Das LG wies die auf Zahlung des im Schuldschein ausgewiesenen Betrags gerichtete Klage ab, weil es die Abtretung der Forderung an den Kläger für nicht bewiesen ansah. In der Berufungsinstanz rechnete die Beklagte hilfsweise mit 19 verschiedenen Gegenforderungen in einer Gesamthöhe von rund 2,8 Millionen Euro auf. Höchst hilfsweise machte sie geltend, aufgrund der an sie abgetretenen Rückgewähransprüche aus der Insolvenzanfechtung stehe ihr der dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB) zu. Der Kläger beantragte zunächst die Zurückverweisung der Sache an das LG. Nach der Berufungsverhandlung nahm er diesen Antrag zurück und bat um eine Sachentscheidung durch das OLG. Dieses erklärte den Klageanspruch für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache wegen der Höhe an das LG zurück.
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das OLG zurück.
Der Erlass eines Grundurteils war im Streitfall schon deshalb unzulässig, weil das OLG nicht über alle für den Grund des Anspruchs relevanten Fragen entschieden hat. Das Bestehen des Klageanspruchs ist im Streitfall schon deshalb in Frage gestellt, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, dass die Hilfsaufrechnung in Höhe des gesamten Klagebetrags Erfolg hat. Darüber hinaus hätte das OLG über den dolo-agit-Einwand entscheiden müssen, und zwar vor der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung. Die abweichende Reihenfolge der von der Beklagten gestellten Anträge ist unbeachtlich, weil sie gegen die Pflicht zur Prozessförderung verstößt [und wohl schon deshalb, weil es nicht in der Macht der Parteien steht, dem Gericht eine Reihenfolge für die Prüfung einzelner Anspruchsvoraussetzungen vorzugeben].
Das OLG hätte die Sache ferner nicht an das LG zurückverweisen dürfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der erforderliche Antrag nicht nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden kann, sondern bis zum Erlass des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus verkannt, dass eine Zurückverweisung in die erste Instanz nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und die Erforderlichkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme keinen zureichenden Grund darstellt.
Praxistipp: Durch eine Entscheidung, mit der das Berufungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurückverweist, sind beide Parteien beschwert.