OLG Brandenburg: Gehörsverletzung durch nur formelhaft begründete Nichtabhilfeentscheidung
Das OLG Brandenburg hat sich mit Beschl. v. 9.8.2018 – 13 WF 126/18, MDR 2018, 1272 mit der Aufhebung einer bewilligten Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in einer Familiensache beschäftigt. Nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) gab der Antragsteller (endlich) die erforderliche Erklärung ab und legte den Vordruck nebst Anlagen vor. Das AG legte dies als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss aus. Gleichwohl half das AG der sofortigen Beschwerde nicht ab, sondern nahm „auf die weiterhin zutreffende Begründung der ursprünglichen Entscheidung“ Bezug und legte die Akte dem OLG vor. Das OLG hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das AG zurück.
Da die sofortige Beschwerde offensichtlich verspätet war, wäre sie von dem OLG an sich zu verwerfen gewesen (§ 572 Abs. 2 ZPO). Es war jedenfalls deswegen ausgeschlossen, die ursprüngliche Entscheidung des AG in der Sache abzuändern.
Andererseits kann das Amtsgericht selbst in einer solchen Fallkonstellation der Beschwerde durchaus noch abhelfen, obwohl die sofortige Beschwerde unzulässig ist (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dies wird oftmals verkannt! Mit seiner lediglich formelhaften Begründung hatte das AG diese Entscheidungsmöglichkeit jedoch gar nicht erst gesehen, geschweige denn geprüft bzw. in Betracht gezogen. Das OLG sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Zurückverweisung der Sache nötigt! Das Amtsgericht hat mit seiner „Entscheidung“ das Nichtabhilfeverfahren vollständig des eigentlichen Sinnes beraubt, weil es keine Prüfung vorgenommen hat, obwohl ausführlich vorgetragen worden war und das Gesetz eine Prüfung verlangt.
Das AG hat damit die Gelegenheit, die ursprünglich ergangene Entscheidung jetzt in der Sache zu überprüfen, obwohl eine sofortige Beschwerde unzulässig wäre. Hier versteckt sich eine Möglichkeit, wie man eine aufhebende PKH-Entscheidung nach langer Zeit noch rückgängig machen kann!
Die vorstehenden Grundsätze gelten natürlich auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zulässig ist. Auch dann muss das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, tatsächlich prüfen, ob der Beschwerde abgeholfen werden kann. Ist neues Vorbringen erfolgt, darf nicht einfach auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Eine Nichtabhilfeentscheidung sollte daher grundsätzlich durch einen förmlichen Beschluss erfolgen, der den Parteien mitgeteilt wird und worin auf eventuelles neues Vorbringen eingegangen wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Akte mit einer Aufhebungsentscheidung zurückkommt.