04.06.2024

OLG Brandenburg: Streitwert einer Facebook-Sperre

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Bei Streitigkeiten im Rahmen der neuen Medien stellt sich oft die Frage, wie der Wert der Streitigkeit zutreffend festzusetzen ist.

Das LG Frankfurt (Oder) hatte den Streitwert für einen Prozess, worin es um die vollständige Sperrung eines privaten Facebook-Kontos ging, auf 5.000 Euro festgesetzt. Dabei hat es sich an dem sog.„Hilfsauffangswert“ (§§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG, 42 Abs. 3 FamGKG, 36 Abs. 3 GNotGK, 52 Abs. 2 GKG) orientiert. Die gegen diese Wertfestsetzung gerichtete Streitwertbeschwerde weist das OLG Brandenburg (Beschl. v. 9.4.2024 – 7 W 27/24) zurück.

Insoweit führt das OLG aus: Die Nutzung eines Facebook-Kontos ist für Menschen mit besonderem Kommunikations-, Achtungs- und Beachtungsbedürfnis durchaus wichtig. Sie kann jedoch nicht als unverzichtbare Bedingung der Persönlichkeitsentfaltung gesehen werden. Deshalb ist eine solche Streitigkeit mit dem „Hilfsauffangswert“ in Höhe von 5.000 Euro angemessen bewertet.

Klar ist: Wenn es um geschäftliche Interessen oder gar um Wettbewerbsfragen geht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. In einem solchen Fall kann es bei dem „Hilfsauffangswert“ nicht bleiben, vielmehr ist der maßgebliche Streitwert dann viel höher festzusetzen. Letztlich sind daher für „normale“ Streitigkeiten in diesem Zusammenhang die Amtsgerichte, für besondere Streitigkeiten, vor allem solche, die im gewerblichen Bereich ihre Ursache haben, die Landgerichte erstinstanzlich zuständig.

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