20.07.2021

OLG Celle zur Maskenpflicht und Kostenpflicht

Portrait von Dr. Frank O. Fischer
Dr. Frank O. Fischer Richter am Amtsgericht

Im Rahmen eines umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens vor dem LG Hildesheim, das schon 19 Verhandlungstage dauerte, weigerte sich der Verteidiger eines Angeklagten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obgleich der Vorsitzende eine entsprechende Anordnung getroffen hatte, die von der Kammer bestätigt worden war. Daraufhin wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten nach § 145 Abs. 1 StPO abgetrennt und anschließend ausgesetzt. Zugleich wurde der Verteidiger gemäß § 145 Abs. 4 StPO mit den durch die Aussetzung verursachten Kosten belastet.

Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss blieb bei dem OLG Celle (Beschl. v. 15.4.2021 – 3 Ws 91/21) ohne Erfolg. Das OLG bezeichnete das Vorgehen der Kammer in einem sehr ausführlichen Beschluss sogar als vorbildlich verantwortungsbewusst im Hinblick auf die Infektionslage, auch im Hinblick auf die Plexiglaswände. Durch sein Verhalten habe der Verteidiger eine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt, wie sie auch im Rahmen einer Trunkenheit angenommen wird. Natürlich steht der für ganz andere Fälle geschaffene § 176 Abs. 2 GVG, wonach an der Verhandlung teilnehmende Personen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen dürfen, dem nicht entgegen. Der Verteidiger habe - trotz Hinweises - auch kein ärztliches Attest vorgelegt, dass ihm das Tragen einer Maske nicht zuzumuten sei. Ansonsten sei die Maske bestenfalls lästig. Das Landgericht habe sogar transparente Masken beschafft, um den Beteiligten zu ermöglichen, die Mimik der Beteiligten zu beobachten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Kostenauferlegung als richtig.

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