24.03.2016

Rechtsanwaltskosten für Berufungserwiderung - Unwissenheit führt nicht zur Kostenerstattung!

Portrait von Peter Fölsch
Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Der BGH hat sich im Beschluss vom 25.2.2016 – III ZB 66/15 mit der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten des Berufungsbeklagten befasst. Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) seien selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht gekannt habe oder nicht habe kennen müssen. Denn die subjektive Unkenntnis des Rechtsmittelgegners sei nicht geeignet, die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine objektiv nicht erforderliche Handlung zu begründen. Zudem könne eine bestehende Ungewissheit, ob das Rechtsmittel eventuell bereits zurückgenommen sei, durch eine (z.B. telefonische) Nachfrage bei Gericht rasch und problemlos geklärt werden.

Entgegen der Auffassung des BGH erscheint es wenig einsichtig, weshalb die volle 1,6-Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des Berufungsbeklagten aufgrund von Umständen, die er überhaupt nicht beeinflussen kann, nicht erstattungsfähig sein soll. Vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei erscheint es kaum vertretbar und nicht praxisnah, im Zuge der Fertigung einer Berufungserwiderung nahezu tagtäglich bei dem Berufungsgericht nach einer eventuellen Berufungsrücknahme zu fragen.

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