05.05.2017

Schwurgericht des LG München I ohne Geschäftsverteilungsplan

Portrait von Peter Fölsch
Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

§ 21g GVG regelt, dass innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu verteilen sind. Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt.

 

Das Schwurgericht bei dem Landgericht München I hatte sich 2014 keinen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 gegeben. Auch zum Zeitpunkt des Eingangs einer Anklage lag ein kammerinterner Geschäftsverteilungsplan noch nicht vor.

 

Der BGH hat das spätere Urteil des Gerichts aufgehoben, weil es die Anforderungen an das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 S. 2 GG nicht eingehalten habe (BGH v. 08.02.2017 - 1 StR 493/16).

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