29.05.2016

Vereinheitlichung der Beschwerdefrist in Kostenfestsetzungsverfahren geplant

Portrait von Peter Fölsch
Peter Fölsch Stellvertretender Direktor des Amtsgerichts

Das BMJV schlägt in einem veröffentlichten Referentenentwurf die Vereinheitlichung der Beschwerdefrist in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen auf zwei Wochen vor. Sachliche Gründe für die bisherigen unterschiedlichen Fristen bestünden nicht.

Auf das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss statthaften Rechtsbehelfe sind nach § 464b S. 3 StPO die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.  Das Verfahren der sofortigen Beschwerde richtet sich wegen der lediglich entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO überwiegend nach den §§ 304 ff. StPO. Somit kommt - nach streitiger Auffassung - auch § 311 Abs. 2 StPO zur Anwendung, wonach die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Woche beträgt. Andere Stimmen haben vertreten, dass die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen vorrangig gelte. Zudem beträgt die Frist zur Erhebung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zwei Wochen.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens ist einsehbar unter:

www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Gesetz_zur_effektiveren_und_praxistauglicheren_Ausgestaltung_des_Strafverfahrens.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zurück