Kein Wegfall des Buchwertprivilegs bei späterer Ausgliederung eines zurückbehaltenen Wirtschaftsguts des SBV
Die Rechtsprechung hatte für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils den Buchwertansatz nur dann zugelassen, wenn zusammen mit dem Bruchteil der Anteile des Gesellschaftsvermögens auch das vorhandene Sonderbetriebsvermögen (SBV) diesem Anteil entsprechend quotal mitübertragen wird (BFH v. 24.8.2000 – IV R 51/98, BStBl. II 2005, 173 = GmbHStB 2001, 7).
In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858) die Übertragung des Teilmitunternehmeranteils zum Buchwert auch dann angeordnet, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.
In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der BFH klargestellt, dass die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des SBV nicht deshalb rückwirkend entfällt, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird (BFH v. 12.5.2016 – IV R 12/15, ErbStB Heft 8/2016).
Das im Revisionsverfahren unterlegene Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die Übertragung nur dann zum Buchwert möglich sei, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut von dem Übertragenden innerhalb einer aus § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG abzuleitenden Frist von fünf Jahren nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen oder veräußert werde. Diese Frist sei im Urteilsfall nicht gewahrt. Es liege daher eine Aufgabe des Teilmitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 EStG vor. Das dem Verfahren beigetretene BMF teilte die Rechtsauffassung des FA.
Dieser Auffassung folgte der BFH nicht: Das FG habe in der Vorinstanz zutreffend entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung des Teilmitunternehmeranteils gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG zwingend zum Buchwert erfolgt und aufgrund der späteren unentgeltlichen Übertragung des zurückbehaltenen Betriebsgrundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden in das Gesamthandsvermögen einer KG der Buchwertansatz nicht rückwirkend entfallen ist (vgl. BFH v. 2.8.2012 – IV R 41/11, Rz. 25, BFHE 238, 135 = ErbStB 2012, 352). Eine derartige Rechtsfolge lasse sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ableiten noch sei sie nach der Gesetzessystematik, nach der Gesetzgebungshistorie oder nach dem Sinn und Zweck der Regelung geboten.
Zutreffend habe das FG schließlich eine Behaltensfrist für den Übergeber im Wege einer analogen Anwendung der für den Übertragungsempfänger gesetzlich geregelten Behaltensfrist abgelehnt. Es fehle insoweit an einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG.