Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente bei fortbestehender Geschäftsführerstellung des Vermögensübergebers
Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob Versorgungsrenten nur dann als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 lit. c EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraums 2013 abziehbar sind, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.
Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2012 hatte der Vater des Klägers und Revisionsklägers (V), der bis dahin alleiniger Gesellschafter einer GmbH war, seinen Geschäftsanteil an dieser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Kläger übertragen.
Der Kläger wurde zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt. Nach den vertraglichen Regelungen blieb V weiterhin Geschäftsführer der GmbH. Seine Abberufung ohne eigene Zustimmung berechtigte V nach den Regelungen des Übergabevertrags zum Widerruf der Anteilsübertragung.
Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung einer indexgebundenen Versorgungsrente an die Eltern ab dem 1.1.2013 bis zum Tode des Längstlebenden. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2013 machten die Kläger die Zahlungen an die Eltern des Klägers als Versorgungsleistungen i.R. der Sonderausgaben geltend. Das FA lehnte deren Berücksichtigung ab. Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines GmbH-Anteils seien nur abziehbar, wenn der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit vollständig und ausnahmslos eingestellt habe. Diese Voraussetzung liege im Streitfall nicht vor.
Das FG Münster wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab (FG Münster v. 31.8.2016 – 12 K 3245/15 E, EFG 2016, 1943). Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe sich bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 lit. c EStG der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, wonach der Vermögensübergeber seine Tätigkeit als Geschäftsführer vollständig aufgeben müsse (vgl. BMF v. 11.3.2010 – IV C 3 S 2221/09/10004, BStBl. I 2010, 227).
Nach Auffassung des BFH (Urteil des BFH v. 20.3.2017 – X R 35/16) ist die Revision unbegründet und war daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Zu Recht habe das FG den Klägern den Sonderausgabenabzug der an die Eltern gezahlten Versorgungsrente als Versorgungsleistungen verwehrt. Im Streitfall habe V zwar seinen 100 % Anteil an der GmbH auf den Kläger übertragen. Auch sei V vor der Vermögensübertragung Geschäftsführer der GmbH gewesen und der Kläger sei danach deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer geworden. V sei jedoch nach den Regelungen des Überlassungsvertrags weiterhin Geschäftsführer geblieben. Zudem berechtige ihn seine Abberufung als Geschäftsführer zum Widerruf der Anteilsübertragung. Deshalb lägen die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 lit. c EStG nicht vor.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nach Auffassung des BFH eine wortlaut-getreue Auslegung. Nur wenn der Vermögensübergeber nach der Übertragung von GmbH-Anteilen nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist, gibt er die einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare „gewerbliche“ Tätigkeit auf. Wäre – wie die Kläger meinen – die Übertragung von GmbH-Anteilen auch dann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 lit. c EStG begünstigt, wenn der Übergeber weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft bliebe, würde das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers insoweit nicht auf seinen Kernbereich zurückgeführt.
Die dem Streitfall zu Grunde liegende Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 lit. c EStG i.d.F. des Veranlagungszeitraums 2013 ist im aktuellen Recht inhaltsgleich in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 lit. c EStG angesiedelt.