Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – Ausreichende Ertragsfähigkeit des übergebenen Vermögens
Im Fall des FG Niedersachsen (v. 27.9.2017 – 3 K 318/15) war im zweiten Rechtszug der Abzug von Altenteilsleistungen als Sonderausgaben streitig. Der vom Steuerpflichtigen übernommene landwirtschaftliche Betrieb hatte im Jahr der Vermögensübergabe (2006) und in den beiden Vorjahren auch bei Hinzurechnung der Abschreibungen und des Nutzungswerts der Wohnung des Vermögensübergebers durchgehend Verluste erwirtschaftet, so dass die Vermutung widerlegt war, die Beteiligten könnten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken. Nachdem in den beiden auf die Hofübergabe folgenden Jahren keine wesentliche Besserung der Ertragslage erfolgte, gab der Steuerpflichtig im WJ 2009/2010 die bis dahin betriebene Schweinmast auf und verpachtete die Ackerflächen.
Das FG-Urteil im ersten Rechtszug wurde vom BFH aufgehoben und das FG zu weiteren Sachverhaltsermittlungen dahingehend verpflichtet, ob die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Vermögensübergabe davon ausgehen konnten, der Ertrag des übergebenen Vermögens werde – trotz der Verluste im Jahr der Vermögensübergabe und den Vorjahren – ausreichen, die vereinbarten Versorgungsleistungen (Bar- und Sachleistungen) zu decken (BFH v. 8.7.2015 – X R 47/14, ErbStB 2016, 46).
Das FG hat der Klage auch im zweiten Rechtszug stattgegeben. Zwar konnte der Steuerpflichtige die Erwirtschaftung ausreichender Nettoerträge in einer die vereinbarten Versorgungsleistungen deckenden Höhe aus dem übernommenen Vermögen nicht auf die Annahme stützen, dass sich die Ertragssituation des Betriebs durch in der Zukunft steigende Absatzpreise für Mastschweine oder durch wegfallende Lohnaufwendungen verbessern werde.
Die Erwartung dauerhaft ausreichender Vermögenserträge ergab sich aber aus der Möglichkeit, die Ertragsfähigkeit des Hofs durch die Aufgabe der Schweinemast und die Verpachtung der Ackerflächen zu verbessern und den Zinsaufwand durch eine Verbesserung der Refinanzierungsstruktur zu verringern.
Der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige erst zu einer Verpachtung entschlossen hat, nachdem seine Erwartung auf einen Anstieg der Schweinepreise enttäuscht worden war, steht nicht in Widerspruch zu der Annahme, dass er diese Möglichkeit bereits im Zeitpunkt der Betriebsübernahme erkannt und bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit des übernommenen Betriebs in Betracht gezogen hat.
In dieser Beurteilung liegt kein Widerspruch zum zurückverweisenden BFH-Urteil (BFH v. 8.7.2015 – X R 47/14, ErbStB 2016, 46). Denn zu den Umständen, von denen laut BFH im Einzelfall abhängt, ob die vorhandene Substanz im Einzelfall einen Schluss auf die Ertragsfähigkeit des Betriebs zulassen könne, gehört auch die Höhe der aus der Verpachtung der betrieblichen Flächen erzielbaren Pachterlöse.
Konsequenz: Die Besprechungsentscheidung hat auch Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume ab 2015 (s. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG ). Wegen der gegen sie eingelegten Revision ist sie allerdings vorläufig nicht rechtskräftig. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Berufen Sie sich in vergleichbaren Fällen auf die Besprechungsentscheidung und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens sowie Aussetzung der Vollziehung.
FG Niedersachsen v. 27.9.2017 – 3 K 318/15, Rev. eingelegt, Az. d. BFH: X R 40/17, ErbStB 2018, 196