14.12.2023

Vorerst keine Einigung zum Wachstumschancengesetz - Fünf konsensfähige Maßnahmen werden noch in 2023 im Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt

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Dr. Martin Bartelt Rechtsanwalt · Steuerberater · Partner

Zur Vorbereitung des Vermittlungsausschusses wurde eine politische Arbeitsgruppe einberufen, bestehend aus Vertretern des Bundestags und der Bundesländer. Ein erster Versuch, hier schnell einen Kompromiss zu finden, ist gescheitert, obwohl der Bund ein von über 6 Mrd. € auf knapp 3 Mrd.€ (Jahreswirkung) deutlich reduziertes Steuerausfallvolumen angeboten hatte. Die Kritik von Seiten der Länder bezog sich u.a. auf die Mitteilungspflicht hinsichtlich innerstaatlicher Steuergestaltungen, die Verrechnungspreisregelungen für Finanzierungsbeziehungen und die Verwaltung der Klimaschutz-Investitionsprämie durch die Finanzämter. Teilweise wurde auch die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie gefordert. Zur Diskussion standen zudem die Abschreibungsregelungen (einschließlich der Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern und zum Sammelposten) und die geplanten Verbesserungen bei der Verlustberücksichtigung. Im Ergebnis ist in diesem Jahr mit einem Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr zu rechnen. Von Seiten der Union wird die Gesprächsbereitschaft von einer Einigung der Ampel-Koalition auf einen Bundeshaushalt für 2024 abhängig gemacht. Sollte der Vermittlungsausschuss am Ende noch zu einer Einigung finden, ist zu erwarten, dass für Regelungen, die ab dem 01.01.2024 angewendet werden sollten, eine entsprechende Rückwirkung vorgesehen wird. Eine im Vermittlungsausschuss verhandelte Beschlussempfehlung müsste noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Fünf konsensfähige Maßnahmen wurden aber aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst, um sie im Gesetzgebungsverfahren zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz umzusetzen, das von Bundestag und Bundesrat (letzte Sitzung am 15.12.2023) noch in 2023 zu einem Abschluss geführt werden soll. Dies betrifft die steuergesetzgeberischen Reaktionen auf das MoPeG einschließlich der befristeten Fortschreibung des Status quo in der Grunderwerbsteuer (gegenüber dem vom Bundestag beschlossenen Entwurf des Wachstumschancengesetzes von einem auf drei Jahre – bis einschließlich 2026 – erweitert), die Reform der Zinsschranke, die Aufhebung der Besteuerung der Dezemberhilfe, die Berücksichtigung der Reduzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für das zweite bis zum fünften Kind auch bei der Lohnsteuerberechnung (Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer) und der Datenaustausch der Kranken- und Pflegeversicherung (Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens um zwei Jahre).

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