27.03.2018

Mediator als Berichterstatter

Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger RiBGH a.D., Universität Erlangen-Nürnberg

Beim Lesen von Gerichtsentscheidungen muss man sich manchmal unwillkürlich die Augen reiben. Steht da doch in einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem die Versetzung einer im Clinch mit ihrer Vorgesetzten liegenden Beamtin für rechtmäßig erklärt wird, Folgendes zu lesen:

„Im Bericht vom … hielt der Mediator fest, dass keinem der Beteiligten eine überwiegende Schuld für die Fortdauer bzw. Eskalation des Konflikts zugeschrieben werden könne. Die Spannungen würden eine vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machen und den reibungslosen Dienstbetrieb einschränken.“

Wie bitte? Der Mediator als Berichterstatter für das Gericht? Heißt es nicht in § 1 MediationsG: „Mediation ist ein vertrauliches Verfahren“? Und steht der Mediator nicht nach § 4 des Gesetzes unter einer strengen Verschwiegenheitspflicht?

Leider ist weder dem Beschluss des VGH vom 10.1.2018 (3 CS 17.2383) noch der zugrundeliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, auf welcher Grundlage dieser Bericht, aus dem in der Entscheidungsbegründung viele Konfliktdetails wiedergegeben werden, erstattet und verwertet wurde. Der Mediator wurde offenbar vom Dienstherrn eingeschaltet. Auch dann durfte er aber nicht darüber berichten, welche Erkenntnisse er über den zugrundeliegenden Konflikt gewonnen hat; die Verschwiegenheitspflicht besteht vielmehr auch dem Auftraggeber gegenüber (Klowait/Gläßer, MediationsG, Kap. 3 3 Rn 33 f.; Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., Teil D Rn. 316).

Denkbar wäre allenfalls, dass die zerstrittenen Beamtinnen ihn zu seiner Berichterstattung gegenüber dem Dienstherrn ermächtigt haben. Sollte eine solche Vereinbarung schon vor der Mediation geschlossen worden sein, wäre dies allerdings bedenklich, weil einer solchen gewissermaßen unter Beobachtung stehenden Mediation kaum Erfolgschancen eingeräumt werden könnten. Nach Beendigung des Verfahrens wäre eine solche Ermächtigung zwar denkbar; der Mediator sollte sich aber auch dann jeder Aussage über Inhalte des Einigungsversuchs, insbesondere über Hintergründe des Konflikts und die Schuldfrage, enthalten.

Was hier geschehen ist, spricht eher dafür, dass es sich gar nicht um eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes, sondern um ein moderiertes Personalgespräch, gestaltet nach den freieren Regeln der Konfliktmoderation oder Klärungshilfe, gehandelt hat. Dann allerdings wäre der Fall ein erneuter Beleg für den Fehlgebrauch des Mediationsbegriffs, der dieses Verfahren entwerten und in Verruf bringen kann.

Innerbetriebliche Konflikte eignen sich ganz besonders für alternative, auf den individuellen Fall zugeschnittene Methoden, einschließlich der Mediation. Wird eine solche vereinbart, müssen aber auch deren gesetzliche Vorgaben, von der freien Auswahl des Mediators über dessen Unabhängigkeit, das Vor- und Nachbefassungsverbot bis zur Verschwiegenheitspflicht, eingehalten werden.

Ein grundlegender Beitrag zu diesen Fragen in der ZKM ist in Vorbereitung.

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