26.04.2020

Wichtige Gesetze werden modernisiert – aber Entscheidendes fehlt

Portrait von Prof. Dr. Reinhard Greger
Prof. Dr. Reinhard Greger

Wo Menschen eng zusammenleben oder gemeinsam wirtschaften, sind Konflikte unumgänglich. Zu nah sind sich die Interessensphären, als dass sich Reibungsflächen vermeiden ließen. Gerade auf solchen Gebieten sollte die Rechtsordnung nicht nur für klare Rechtsregeln sorgen, sondern auch Wege zur Konfliktvermeidung und -behandlung eröffnen.

Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die Rechtspolitik sich soeben einer grundlegenden Überarbeitung von zwei Gesetzeswerken zuwendet, in denen besonders konfliktträchtige Lebensbereiche geregelt werden, die aber, da aus längst vergangenen Zeiten stammend, nicht mehr den heutigen Verhältnissen entsprechen:

Mit einem soeben von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz von 1951 modernisiert werden. Ziel ist es, klarere und effizientere Strukturen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungsinhaber zu schaffen.

Das andere Vorhaben bezieht sich auf das aus dem vorletzten Jahrhundert stammende, inzwischen durch eine unübersichtliche Rechtsprechung überformte Recht der Personengesellschaften. Hierzu hat eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzte Expertenkommission einen Gesetzentwurf vorgelegt. Er soll für die Fälle, in denen sich Menschen zusammentun, um einen privaten oder geschäftlichen Zweck gemeinsam zu verfolgen, mehr Rechtssicherheit und Effizienz bringen.

Wer als Richter oder Rechtsanwalt mit Streitigkeiten auf diesen Gebieten zu tun hat, kennt die Gemengelage von Positionen und Emotionen, die eine konstruktive Lösung oftmals unmöglich macht. Große Hoffnungen auf Besserung wird man sich allerdings nicht machen dürfen. Ob es z.B. wirklich zur Befriedung von zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaften beiträgt, für bestimmte Entscheidungen das Einstimmigkeits- durch das Mehrheitsprinzip zu ersetzen, muss bezweifelt werden. Vor allem aber fehlt beiden Entwürfen jeglicher auf Konfliktbegrenzung und konsensuale Lösungen gerichteter Ansatz. Man sollte die Chance nicht vertun, für diese zentralen Konfliktfelder schlichtende Elemente in das Gesetz einzubauen.

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