Zusammenarbeit von Mediatoren und Rechtsanwälten kommt
Zu Beginn des Jahres hatte ich die Überlegungen des Gesetzgebers in einem Referentenentwurf geschildert, mit der die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Anwälten und Mediatoren verbessert oder jedenfalls erleichtert werden können (ZKM 1/2021, 28-31). Das Gesetzesvorhaben, unter dem Schlagwort BRAO-Reform bekannt, wurde im Sommer verabschiedet, tritt aber erst nächstes Jahr, am 1.8.2022 in Kraft. Der Grund dafür liegt in dem Arbeitsaufwand, den die Kammern in Folge der Reform schultern müssen.
Ab August 2022 dürfen Rechtsanwälte aber auch mit Angehörigen der Freien Berufe gemeinsam eine Sozietät gründen. Die BRAK hat sich mit ihren Bedenken nicht durchsetzen können. Allerdings ist das noch nicht das grüne Licht für den Zusammenschluss! Denn nicht jeder Mediator, nicht jede Mediatorin ist nach heutigem Verständnis Angehörige eines Freien Berufs. So ist etwa ein Grundstücksmakler, der auch als Mediator tätig ist, nicht ohne Weiteres Angehöriger eines Freien Berufs. Das ist ein noch nicht zufriedenstellender Befund, denn warum etwa Zertifizierte Mediatoren nicht in der Aufzählung der Berufe in § 1 Abs. 2 PartGG enthalten sind, ist nicht zu erklären.
Aber verbessert hat sich die Situation dennoch. Mindestens in Bürogemeinschaft können Anwälte und solche Mediatoren, die keinen freien Beruf ausüben, zusammenarbeiten. Denn diese Regelungen wurden vollständig liberalisiert, auch hier folgte der Gesetzgeber nicht der BRAK. Nach den letzten Erhebungen des Soldan-Instituts bevorzugen die meisten Anwälte ohnehin eine interprofessionelle Bürogemeinschaft. Für diese Formen der Zusammenarbeit gibt es also kaum noch regulatorische Grenzen. Die Auseinandersetzungen mit den Rechtsanwaltskammern über diese Formen der Zusammenarbeit gehören damit – endlich – der Vergangenheit an.