Kommentar zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG)
Unter gleichzeitiger Berücksichtigung neuester Änderungsvorschläge zum ParlBGBeschreibung
In dem vorliegenden Kommentar zum Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG) legt der Autor vor der eigentlichen Kommentierung sein dogmatisches Verständnis des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts offen, um so die Schnittstellen und Unterschiede zwischen der verfassungsrechtlichen Parlamentsbeteiligung in der Form des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts einerseits und der einfachgesetzlich ausgestalteten Parlamentsbeteiligung durch das ParlBG andererseits besonders deutlich hervortreten zu lassen. Von zentraler Bedeutung für das richtige Verständnis der – sowohl verfassungsrechtlichen wie auch einfachgesetzlichen – Parlamentsbeteiligung ist die Einsicht, dass dem Deutschen Bundestag ein originäres Mitentscheidungsrecht bei der Frage über das „Ob“ eines Auslandseinsatzes der Streitkräfte zusteht und dass der Deutsche Bundestag für derartige Einsätze die politische Verantwortung trägt.
Des Weiteren unterzieht der Autor die neuesten Änderungsvorschläge der in der vergangenen Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag eingesetzten Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr einer umfassenden Bewertung. Im Zuge dessen wird gezeigt, dass eine zu enge einfachgesetzliche Ausgestaltung der Parlamentsbeteiligung mit Blick auf den vom BVerfG geprägten wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Probleme zeitigt.
Des Weiteren unterzieht der Autor die neuesten Änderungsvorschläge der in der vergangenen Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag eingesetzten Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr einer umfassenden Bewertung. Im Zuge dessen wird gezeigt, dass eine zu enge einfachgesetzliche Ausgestaltung der Parlamentsbeteiligung mit Blick auf den vom BVerfG geprägten wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt eine Vielzahl verfassungsrechtlicher Probleme zeitigt.