ITRB - IT-Rechtsberater Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz

ITRB - IT-Rechtsberater

Der IT-Rechtsberater informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

  • Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis
  • Lösungsmöglichkeiten und Hinweise
  • Inklusive Beratermodul ITRB
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO

ISSN 1617-1527

Jahresbezugspreis 2025: 394 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 28,60 € (inkl. MwSt.), Ausland: 44,50 €
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ITRB und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der IT-Rechtsberater (ITRB) informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Im Vordergrund steht, die im IT-rechtlichen Alltag auftretenden Problembereiche aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zusammengefasst, kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt. In einem Kompaktteil werden IT-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IT-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IT-rechtlicher Verträge. Abgerundet wird ITRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul ITRB: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ITRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ITRB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des IT-Rechtsberaters seit 2001

  • Volltexte zu Gesetzen und Entscheidungen

  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail 

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone  oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der  integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO.  Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 1.

Aktuelles Heft

Heft 12/2024

Aktuelle Kurzinformationen

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, EuGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheatsoftware, ITRB 2024, 305

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, EuGH: Zugriff auf Datenträger zu Ermittlungszwecken, ITRB 2024, 305

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, BGH: Keine Panoramafreiheit für Drohnenfotos, ITRB 2024, 306

Scheuch, Brian, BAG: Schadensersatz bei heimlicher Überwachung des Arbeitnehmers durch eine Detektei, ITRB 2024, 306

Scheuch, Brian, OLG Zweibrücken: Beleidigung auch bei geringer Reichweite, ITRB 2024, 306

Scheuch, Brian, OLG Frankfurt: Unzulässige pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte, ITRB 2024, 307

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, OVG Berlin-Brandenburg: Keine Eheschließung per Video, ITRB 2024, 307

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, VG Frankfurt/M.: Rechtswidrige Anordnung einer DNS-Sperre durch BaFin, ITRB 2024, 307-308

Rechtsprechung

EuGH v. 4.10.2024 - C-200/23 / Rössel, Markus, Kein Nachweis spezifischer nachteiliger Folgen bei Datenkontrollverlust, ITRB 2024, 308-311

EuGH v. 26.9.2024 - C-768/21 / Kötter, Nicolas, Keine Pflicht der Datenschutzaufsichtsbehörde zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, ITRB 2024, 311-312

BGH v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 / Rössel, Markus, Urheberrechtliche Schadensersatzhaftung von Onlinemarktplätzen bei Untätigkeit nach Verletzerhinweis, ITRB 2024, 312-315

KG v. 17.7.2024 - 22 W 25/24 / Trost, Sebastian, Fehlende Gleichwertigkeit einer österreichischen Online-Beurkundung im deutschen Registerverfahren, ITRB 2024, 315-316

OLG Hamm v. 3.5.2024 - 11 U 133/22 / Oelschlägel, Kay, Darlegungs- und Beweislast für G10-Überwachungsmaßnahme, ITRB 2024, 316-317

LG Weiden v. 8.8.2024 - 15 O 573/23 / Kartheuser, Ingemar / Faißt, Manuel, Zulässige Übermittlung von Positivdaten an Auskunftei durch Mobilfunkanbieter, ITRB 2024, 317-318

AG Hamburg v. 17.7.2024 - 916 C 89/22 / Dovas, Maria-Urania, Zulässige Datenverarbeitung bei Gastbestellung, ITRB 2024, 318-320

Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Keppeler, Lutz / Thomas, Georg, Definition von KI in der KI-VO: Abgrenzung zu herkömmlicher Software in der Praxis, ITRB 2024, 320-324

Der Beitrag untersucht eine zentrale Frage der KI-VO, nämlich die Abgrenzung zwischen herkömmlicher Software und KI. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Anwendbarkeit der umfangreichen Pflichten der KI-VO. Der Beitrag analysiert dazu die verschiedenen Ansätze und Kompromisse, die der Gesetzgeber im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens gewählt hat, um eine klare Definition von KI zu finden. Trotz der Bemühungen bleibt die Abgrenzung schwierig und führt zu erheblichen Unsicherheiten in der Praxis. Unternehmen sollten daher von einer weiten Auslegung des Begriffs des KI-Systems ausgehen und entsprechende Vorkehrungen treffen, um den Anforderungen der KI-VO gerecht zu werden.

Ernst, Stefan, EU-Verordnung über allgemeine Produktsicherheit (GPSR): Bedeutung für den Onlinehandel, ITRB 2024, 324-325

Die neue EU-Verordnung zur allgemeinen Produktsicherheit soll gewährleisten, dass (auch weiterhin) nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Zum 13.12.2024 läuft die Übergangsfrist für ihre unmittelbare Anwendbarkeit ab. Sie richtet sich zwar in erster Linie an die Produkthersteller, es besteht aber auch Umsetzungsbedarf für die Lieferkette, insb. im E-Commerce. Bis dahin müssen also auch Onlinehändler ihre gegenüber der alten Gesetzeslage (RL 2021/95/EG – ProdSG) erweiterten Anforderungen umgesetzt haben.
Der Beitrag gibt einen Überblick für kleinere Onlinehändler. Die Betreiber von Online-Marktplätzen haben noch weitergehende Pflichten zu beachten. Dies gilt erst recht für die Produkthersteller, deren Pflichten vorliegend aber nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zu abgeleitetem Handlungsbedarf bei Onlinehändlern führen.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Söbbing, Thomas, KI-VO und Vertragsgestaltung, ITRB 2024, 326-329

Die KI-Verordnung soll einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den Einsatz von KI-Technologien schaffen. Ein zentraler Aspekt der Verordnung ist Art. 25 Abs. 4 KI-VO, der besondere Verpflichtungen für Anbieter von KI-Systemen gegenüber ihren Nutzern formuliert. Dieser Artikel adressiert insb. die Frage, welche vertraglichen Anforderungen Juristen beim Einsatz von KI-Systemen in Zukunft berücksichtigen müssen.

Literaturempfehlungen

Klotz, Isabella, Nulla poena sine culpa bei DSGVO-Bußgeldern?, ITRB 2024, 329-330

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider