07.09.2018

A1-Bescheinigung: Welche Sozialversicherung ist bei Entsendung von Arbeitnehmern zuständig?

Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, auch dann unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. Eine A1-Bescheinigung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in das System der sozialen Sicherheit des Herkunftsmitgliedstaats bindet jedoch, solange sie von diesem Staat weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist, außer im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch sowohl die Träger der sozialen Sicherheit als auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Arbeiten ausgeführt werden.

EuGH 6.9.2018, C-527/16
Der Sachverhalt:

Die österreichische Gesellschaft Alpenrind betreibt in Salzburg einen Schlachthof. In den Jahren 2012 bis 2014 ließ sie dort das Fleisch von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern der ungarischen Gesellschaft Martimpex zerlegen und verpacken. Vor und nach diesem Zeitraum wurden die Arbeiten von Arbeitnehmern einer anderen ungarischen Gesellschaft, Martin-Meat, ausgeführt.

Für die etwa 250 von Martimpex vom 1.2.2012 bis zum 13.12.2013 entsandten Arbeitnehmer stellte der ungarische Sozialversicherungsträger - teilweise rückwirkend und teilweise in Fällen, in denen der österreichische Sozialversicherungsträger bereits festgestellt hatte, dass die betreffenden Arbeitnehmer in Österreich pflichtversichert seien - A1-Bescheinigungen (Vormals Bescheinigung E 101) über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit aus.

Der Bescheid des österreichischen Sozialversicherungsträgers über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften wurde vor den österreichischen Gerichten angefochten. In diesem Zusammenhang ersuchte der Verwaltungsgerichtshof in Österreich den EuGH um Erläuterungen zu den Unionsvorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung.

Die Gründe:

Eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats (hier: Ungarn) ausgestellte A1-Bescheinigung ist sowohl für die Träger der sozialen Sicherheit als auch für die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), verbindlich, solange sie von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurde (Ungarn), weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten, wie im vorliegenden Fall, die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angerufen haben und diese zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte. Die Rolle der Verwaltungskommission beschränkt sich in diesem Rahmen auf eine Annäherung der Standpunkte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie angerufen haben; ihre Schlussfolgerungen haben den Stellenwert einer Stellungnahme.

Eine A1-Bescheinigung Rückwirkung kann entfalten, auch wenn zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Österreich), bereits entschieden hatte, dass der betreffende Arbeitnehmer der Pflichtversicherung dieses Mitgliedstaats unterliegt. Ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst, kann nicht weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegen, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist. In der Regel unterliegt ein Arbeitnehmer nämlich dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem er arbeitet, um insbesondere die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Personen am besten zu gewährleisten.

Nur unter bestimmten Umständen hat der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, dass ein entsandter Arbeitnehmer weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sein Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist. Ausgeschlossen hat der Verordnungsgeber diese Möglichkeit, wenn der entsandte Arbeitnehmer eine andere Person ablöst. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein von einem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer dort einen anderen, von einem anderen Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer ablöst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Arbeitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen bestehen.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 126 vom 6.9.2018
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