24.04.2018

Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit ist nicht mitbestimmungspflichtig

Die Ablehnung von Anträgen auf alternierende Telearbeit unterliegt nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung.

OVG Rheinland-Pfalz 4.4.2018, 5 A 10062/18.OVG
Der Sachverhalt:
Im Mai 2014 schlossen der antragstellende Bezirkspersonalrat und der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Dienstvereinbarung über Telearbeit. Sie regelt für die Bediensteten der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Voraussetzungen und Verfahren der freiwilligen alternierenden Telearbeit. Darunter ist die Dienstvereinbarung über die teilweise Verrichtung der Arbeit von zu Hause unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken und unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes in der Dienststelle gefasst.

Ein Anspruch auf Teilnahme an der alternierenden Telearbeit besteht nach der Dienstvereinbarung nicht. Die Dienststelle trifft nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Telearbeit. Im positiven Fall wird sodann eine Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten abgeschlossen. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hatte in mehreren Fällen den Standpunkt eingenommen hatte, dass die Gewährung bzw. Ablehnung der alternierenden Telearbeit im Einzelfall - anders als die grundsätzliche Einrichtung von Telearbeit in der Dienststelle - nicht mitbestimmungspflichtig sei.

Der Antragsteller leitete ein personalvertretungsrechtliches Verfahren beim Verwaltungsgericht ein und beantragte festzustellen, dass die Ablehnung eines Antrags auf alternierende Telearbeit der Mitbestimmung unterliege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das OVG wies die dagegen eingelegte Beschwerde zurück.

Die Gründe:
Einen ausdrücklichen Mitbestimmungstatbestand sieht das Landespersonalvertretungsgesetz für die Ablehnung alternierender Telearbeit nicht vor.

Ein Mitbestimmungsrecht kann zudem nicht aus der im Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) normierten sogenannten Allzuständigkeit des Personalrats hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies nämlich voraus, dass die nicht ausdrücklich erfasste Maßnahme den in den gesetzlichen Beispielskatalogen geregelten Maßnahmen nach Art und Bedeutung vergleichbar ist. Dies ist allerdings bei der Ablehnung alternierender Telearbeit nicht der Fall. Insbesondere ist die Ablehnung eines Telearbeitsantrags nicht mit der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Abs. 2 Nr. 9 LPersVG vergleichbar.

OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 13/2018 vom 24.4.2018
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