Abschluss eines Aufhebungsvertrags führt i.d.R. zu keiner unzulässigen Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds
BAG 21.3.2018, 7 AZR 590/16Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2006 war er Vorsitzender des bei ihr gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 wollte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger aufgrund vom Kläger bestrittener verhaltensbedingter Gründe außerordentlich kündigen. Sie leitete dazu ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung beim Arbeitsgericht ein. Die Parteien schlossen schließlich Ende Juli 2013 außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine Abfindung i.H.v. 120.000 Euro netto vor.
Nach dem der Kläger am 23.7.2013 von einem Betriebsratsamt zurückgetreten und die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, klagte er auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015 hinaus. Er war der Auffassung, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, da er durch ihn in unzulässiger Weise als Betriebsratsmitglied begünstigt worden sei. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden. Getroffene Vereinbarungen die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.
Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings i.d.R. nicht in unzulässiger Weise begünstigt - so auch hier. Insoweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratstätigkeit, ist dies auf den in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz zurückzuführen.
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