Abzug anerkannter Goldfinger-Verluste kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG beschränkt werden
FG Münster v. 24.2.2023 - 4 K 1274/19 F
Der Sachverhalt:
Die Kläger waren Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP), die mit Gold handelte. Kurz nach ihrer Gründung kaufte die GP im Jahr 2007 Gold und verkaufte es im Folgejahr wieder. Für das Jahr 2007 ermittelte die GP im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgrund des Warenankaufs einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei den Klägern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (sog. Goldfinger-Modell).
Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, dass der Goldhandel nicht zu gewerblichen Einkünften führe und lehnte daher eine Verlustberücksichtigung ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster mit Urteil vom 11.12.2013 (6 K 3045/11 F) statt, das der BFH mit Urteil vom 19.1.2017 (IV R 50/14) bestätigte.
Daraufhin erließ das Finanzamt nunmehr einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, mit dem es die Verluste lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP als verrechenbar ansah. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP unwahrscheinlich gewesen sei (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG).
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Feststellungsbescheid auf. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Zunächst sind die Kläger als Gesellschafter der GP nicht mit Kommanditisten, die im Außenverhältnis lediglich beschränkt haften, vergleichbar, sodass eine Anwendung von § 15a Abs. 5 EStG von vornherein ausscheidet. Vielmehr weist die GP wegen ihrer gewerblichen Einkünfte Parallelen zu einer OHG auf. Im Übrigen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich Regelungen zur Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts insbesondere zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen geschaffen, die lediglich im Streitjahr noch nicht anwendbar waren. Fielen die Verluste unter § 15a EStG, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.
Unabhängig konnte der Senat nicht feststellen, dass eine Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP i.S.v. § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG unwahrscheinlich war. Das Finanzamt, das diese steuererhöhenden Umstände hätte nachweisen müssen, hat hierzu nichts festgestellt. Die Kläger waren zur Aufbewahrung von Unterlagen angesichts des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr verpflichtet.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Aufwendungen für die Anschaffung von Gold durch eine britische General Partnership als dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative gewerbliche Einkünfte der im Inland ansässigen Gesellschafter einer an der General Partnership beteiligten Personengesellschaft (GbR) Anforderungen an eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte bzw. eine Vertreterbetriebsstätte im Sinne des DBA-Großbritannien kein Gestaltungsmissbrauch durch Goldfinger-Modell
FG München vom 29.09.2022 - 11 K 539/18
Aktionsmodul Steuerrecht
Mit dem Aktionsmodul stehen dem umfassend tätigen Steuerrechtspraktiker fünf Beratermodule zur Verfügung. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Aktionsmodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
FG Münster NL vom 15.3.2023
Die Kläger waren Gesellschafter einer in Großbritannien ansässigen General Partnership (GP), die mit Gold handelte. Kurz nach ihrer Gründung kaufte die GP im Jahr 2007 Gold und verkaufte es im Folgejahr wieder. Für das Jahr 2007 ermittelte die GP im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgrund des Warenankaufs einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei den Klägern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen (sog. Goldfinger-Modell).
Das Finanzamt war ursprünglich der Auffassung, dass der Goldhandel nicht zu gewerblichen Einkünften führe und lehnte daher eine Verlustberücksichtigung ab. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster mit Urteil vom 11.12.2013 (6 K 3045/11 F) statt, das der BFH mit Urteil vom 19.1.2017 (IV R 50/14) bestätigte.
Daraufhin erließ das Finanzamt nunmehr einen Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 EStG, mit dem es die Verluste lediglich als mit künftigen gewerblichen Gewinnen aus der GP als verrechenbar ansah. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP unwahrscheinlich gewesen sei (§ 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG).
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Feststellungsbescheid auf. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Zunächst sind die Kläger als Gesellschafter der GP nicht mit Kommanditisten, die im Außenverhältnis lediglich beschränkt haften, vergleichbar, sodass eine Anwendung von § 15a Abs. 5 EStG von vornherein ausscheidet. Vielmehr weist die GP wegen ihrer gewerblichen Einkünfte Parallelen zu einer OHG auf. Im Übrigen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich Regelungen zur Einschränkung des negativen Progressionsvorbehalts insbesondere zur Missbrauchsvermeidung bei Goldfinger-Modellen geschaffen, die lediglich im Streitjahr noch nicht anwendbar waren. Fielen die Verluste unter § 15a EStG, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.
Unabhängig konnte der Senat nicht feststellen, dass eine Inanspruchnahme der Kläger für Schulden der GP i.S.v. § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG unwahrscheinlich war. Das Finanzamt, das diese steuererhöhenden Umstände hätte nachweisen müssen, hat hierzu nichts festgestellt. Die Kläger waren zur Aufbewahrung von Unterlagen angesichts des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr verpflichtet.
Rechtsprechung:
Aufwendungen für die Anschaffung von Gold durch eine britische General Partnership als dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative gewerbliche Einkünfte der im Inland ansässigen Gesellschafter einer an der General Partnership beteiligten Personengesellschaft (GbR) Anforderungen an eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte bzw. eine Vertreterbetriebsstätte im Sinne des DBA-Großbritannien kein Gestaltungsmissbrauch durch Goldfinger-Modell
FG München vom 29.09.2022 - 11 K 539/18
Aktionsmodul Steuerrecht
Mit dem Aktionsmodul stehen dem umfassend tätigen Steuerrechtspraktiker fünf Beratermodule zur Verfügung. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Aktionsmodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!