18.10.2018

Air Berlin: Kein Betriebsübergang - Kündigung daher wegen Betriebsstillegung wirksam

Die Kündigung eines bei Air Berlin beschäftigten Piloten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aufgrund der Betriebsstillegung wirksam. Ob ein Teilbetriebsübergang vorliegt, war im Streitfall aufgrund des arbeitsvertraglich vereinbarten Einsatzbereiches nicht zu entscheiden.

LAG Düsseldorf 17.10.2018, 1 Sa 337/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger war seit dem 26.2.1996 als Pilot bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf beschäftigt. Air Berlin kündigte Ende November 2017 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.11.2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.2.2018.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er ist der Auffassung, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebs seien auf Erwerber übergegangen. Eurowings und Lufthansa sowie EasyJet hätten u.a. Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte bzw. andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen.

Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem LAG Erfolg. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:

Die Kündigung ist in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung wirksam. Ob es zu einem Teilbetriebsübergang insbesondere im Bereich Wet-Lease an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist, kann offen bleiben, da der Kläger diesen Bereichen nicht zugeordnet war.

Nach seinem Arbeitsvertrag bezog sich sein Einsatzort auf den normalen Flugbetrieb und den Standort Düsseldorf. Er ist daher nicht mit den an den anderen Standorten eingesetzten Piloten vergleichbar.

LAG Düsseldorf PM Nr. 48/2018 vom 17.10.2018
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