22.03.2018

Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe sind wirksam

Die Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6.7.2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) sind rechtswirksam. Die nach § 5 TVG geforderten Voraussetzungen lagen vor; insbesondere bestand ein öffentliches Interesse.

BAG 21.3.2018, 10 ABR 62/16
Der Sachverhalt:
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 6.7.2015 nach § 5 TVG den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3.5.2013 idF vom 10.12.2014, den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4.7.2002 idF vom 10.12.2014, den Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014 und den Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5.7.2014 idF vom 10.12.2014 mit bereits im Antrag enthaltenen Einschränkungen bezüglich des betrieblichen Geltungsbereich für allgemeinverbindlich erklärt.

Zur Finanzierung der Leistungen der Sozialkassen werden nach Maßgabe des Tarifvertrags (VTV) Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) gelten die Tarifverträge nicht nur für die tarifgebundenen Mitglieder, sondern für alle Arbeitgeber im Baugewerbe. Sie sind alle verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und die Beiträge an die Sozialkassen zu zahlen.

Die Antragsteller sind Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung sind und daher nur auf Grundlage der AVE zur Einhaltung der Tarifverträge verpflichtet sind. Sie sind der Auffassung gewesen, dass § 5 TVG verfassungswidrig sei und die Voraussetzungen für den Erlass der AVE nicht vorgelegen haben. Insbesondere habe kein öffentliches Interesse bestanden. Das LAG wies die Anträge zurück und stellte die Wirksamkeit der AVE fest. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden hatten vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) vom 6.7.2015 des VTV; des BRTV, des BBTV und des TZA Bau sind wirksam. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 TVG. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestimmungen über die AVE von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gem. § 5 Abs. 1a TVG.

Ebenso bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Zudem durfte das Bundesministerium davon ausgehen, dass der Erlass der AVE im öffentlichen Interesse geboten war.

Linkhinweis:
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BAG PM Nr. 16/2018 vom 21.3.2018
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