20.02.2018

Altersabstandsklauseln in der Hinterbliebenenversorgung sind wirksam

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, stellt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßenden Diskriminierung wegen des Alters dar und ist daher wirksam.

BAG 20.2.2018, 3 AZR 43/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie heiratete 1995 ihren 1950 geborenen Ehemann. Dieser verstarb 2011. Dem Ehemann war von seinem Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Die Versorgungsordnung sieht einen Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung an den Ehegatten nur vor, wenn der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte.

Die Klägerin fühlte sich aufgrund dieser Altersabstandsklausel wegen ihres Alters diskriminiert und klagte. Hiermit hatte sie vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, stellt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßenden Diskriminierung wegen des Alters dar.

Die durch die Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse, das mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung in Zusammenhang stehende finanzielle Risiko einzugrenzen. Die Altersabstandsklausel ist zudem erforderlich und angemessen. Sie beeinträchtigt die Interessen der betroffenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht über die Maßen. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist bei der gemeinsamen Lebensplanung der Ehepartner davon auszugehen, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von der Versorgung ausgeschlossen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

Linkhinweis:
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BAG PM Nr. 9/2018 vom 20.2.2018
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