Altersdiskriminierung: Zum Anspruch eines Oberarztes auf Weiterbeschäftigung
LAG Düsseldorf 4.7.2014, 10 Sa 101/14Der 63 Jahre alte Kläger war seit 1989 bei der Beklagten, einer Universität, als Oberarzt beschäftigt. Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum sind jeweils rechtlich selbständige Rechtspersönlichkeiten. § 15 der Rechtsverordnung über die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen (UKVO) schreibt vor, dass das wissenschaftliche Personal der Universität verpflichtet ist, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung zu erfüllen. Deshalb erfüllte der Kläger seine Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung im Universitätsklinikum. In diesem obliegt nach dessen Satzung dem jeweiligen Leiter der Abteilung, d.h. dem Chefarzt, im Bereich der Krankenversorgung das Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten.
Der Kläger behauptet, seit dem Jahr 2009 werde er zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Ihm werde keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar. Der Kläger beantragt, die Universität zu verurteilen, ihn als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Er verlangt zudem eine Entschädigung von mindestens 5.000 € wegen der behaupteten Diskriminierung. Die Universität meint, dass der Kläger ausreichend beschäftigt und fortgebildet werde und deshalb auch keine Diskriminierung vorliege. Ohnehin sei sie die falsche Beklagte.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der beklagten Universität keinen Anspruch auf Beschäftigung als Oberarzt oder Operateur. Die Beklagte konnte auch nicht verpflichtet werden, den Kläger zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen.
Zwar ist die Universität Arbeitgeberin des Klägers, sie hat aber selbst keine Patienten. Aufgrund von § 15 UKVO muss der Kläger seine Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum erfüllen. Das Weisungsrecht in diesem Bereich übt aufgrund der Satzung, d.h. kraft Gesetzes, der jeweilige Chefarzt aus. Nur das Klinikum könnte dem Kläger die begehrte Beschäftigung zuweisen. Das Universitätsklinikum war jedoch nicht verklagt.
Auch für eine etwaige Diskriminierung im ärztlichen Aufgabenbereich des Klägers würde das Universitätsklinikum und nicht die Universität haften. Das Klinikum ist im Bereich der Krankenversorgung kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Universität, weil diese insoweit keine eigenen Aufgaben wahrnimmt. Der Universität obliegen aufgrund der insoweit kraft Gesetzes dem Klinikum zugewiesenen Aufgabe auch keine eigenen Organisationspflichten.