Altersgrenze: Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
BAG v. 19.12.2018 - 7 AZR 70/17Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.1.2015. Am 20.1.2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.7.2015 endet.
Mit Schreiben vom 3.2.2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 1.2. bis zum 31.7.2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere vier Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Schreiben vom 4.3.2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 1.2.2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31.7.2015 geendet hat.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam.
Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach der Entscheidung des EuGH vom 28.2.2018 (C-46/17) mit Unionsrecht vereinbar. Die Befristung zum 31.7.2015 ist nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Es kam vorliegend nicht darauf an, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20.1.2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen.
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