Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet bei Unterschreitung des Schwellenwerts
LAG Köln v. 31.8.2021 - 4 TaBV 19/21
Der Sachverhalt:
Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 waren fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt, zum 1.8.2020 sank diese Zahl auf vier ab. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Herabsinken unter den Schwellenwert (fünf Mitarbeitende) beendet. Die Schwerbehindertenvertretung begehrte die Feststellung, dass die Amtszeit hierdurch nicht beendet sei.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet mit Unterschreitung des Schwellenwertes nach § 177 Abs. 1 SGB IX.
Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist. Sowohl die Systematik als auch der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen dafür, die Grundsätze für das Ende der Amtszeit des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsrecht auf die Schwerbehindertenvertretung zu übertragen. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien ist ein Gleichlauf geboten.
Mehr zum Thema:
LAG Köln PM vom 2.11.2021
Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 waren fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt, zum 1.8.2020 sank diese Zahl auf vier ab. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei durch das Herabsinken unter den Schwellenwert (fünf Mitarbeitende) beendet. Die Schwerbehindertenvertretung begehrte die Feststellung, dass die Amtszeit hierdurch nicht beendet sei.
Das ArbG wies die Klage ab. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet mit Unterschreitung des Schwellenwertes nach § 177 Abs. 1 SGB IX.
Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist. Sowohl die Systematik als auch der Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen dafür, die Grundsätze für das Ende der Amtszeit des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsrecht auf die Schwerbehindertenvertretung zu übertragen. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien ist ein Gleichlauf geboten.
- Stolpersteine bei der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter (Steffan, ArbRB 2021, 247)
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