Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg
LSG Sachsen-Anhalt, v. 14.12.2022 - L 6 U 61/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten rd. 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie nach den Feststellungen des Gerichts um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Unfallkasse hat sich zu Recht geweigert, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß gehörte nicht zum Arbeitsweg. Vielmehr wurde hierdurch der Arbeitsweg aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.
Vorliegend handelte es sich auch nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung im Vorbeigehen. Denn das Abdecken der Scheibe erforderte einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung. Deshalb lag hier eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vor.
Hintergrund:
Die gesetzliche Unfallversicherung greift u.a. bei Arbeitsunfällen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Unfallversichert vom Bett ins Homeoffice
BSG vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R
Axel Braun, ArbRB 2022, 175
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LSG Sachsen-Anhalt PM Nr. 1vom 2.2.2023
Die Klägerin machte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten rd. 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie nach den Feststellungen des Gerichts um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Unfallkasse hat sich zu Recht geweigert, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß gehörte nicht zum Arbeitsweg. Vielmehr wurde hierdurch der Arbeitsweg aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.
Vorliegend handelte es sich auch nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung im Vorbeigehen. Denn das Abdecken der Scheibe erforderte einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung. Deshalb lag hier eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vor.
Hintergrund:
Die gesetzliche Unfallversicherung greift u.a. bei Arbeitsunfällen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit.
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BSG vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R
Axel Braun, ArbRB 2022, 175
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