08.01.2021

Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit ist möglich

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bekannt gegeben, dass die Anerkennung von Covid-19 Erkrankungen als Berufskrankheit möglich ist. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig ist.

Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten kam zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung "Infektionskrankheiten" unter der Nr. 3101 der geltenden Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) auch eine Erkrankung durch Covid-19 umfasst. Zusammenfassend kann auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse keine Personengruppe definiert werden, die ein den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares Covid-19- Infektionsrisiko hat. Sofern die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht, kommt allerdings im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Dies ist durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen. Eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht auf jeden Fall nicht aus.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
  • Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.
  • Sofern durch die Covid-19-Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden, sind auch diese Schäden grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Newsletter des BMAS v. 7.1.2021
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