Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit ist möglich
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten kam zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung "Infektionskrankheiten" unter der Nr. 3101 der geltenden Berufskrankheitenliste (Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung) auch eine Erkrankung durch Covid-19 umfasst. Zusammenfassend kann auf der Grundlage der aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse keine Personengruppe definiert werden, die ein den im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium Tätigen vergleichbares Covid-19- Infektionsrisiko hat. Sofern die Infektion auf einem situativen beruflichen Kontakt zu einem infizierten Menschen beruht, kommt allerdings im konkreten Einzelfall die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Arbeitsunfall infrage. Dies ist durch den zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen. Eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht auf jeden Fall nicht aus.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Newsletter des BMAS v. 7.1.2021
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
- Für die Frage, ob ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist die Schwere der Erkrankung nicht ausschlaggebend.
- Sofern durch die Covid-19-Erkrankung gesundheitliche Folgeschäden verursacht werden, sind auch diese Schäden grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.