Anspruch auf Entgeltumwandlung ist bei nichttarifgebundenen Arbeitnehmern nicht ohne weiteres abbedingbar
BAG 19.4.2011, 3 AZR 154/09Der Kläger ist seit 1980 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dessen Zweck ist die Förderung der Wissenschaften insb. durch Unterhaltung von Forschungsinstituten. Der Beklagte finanziert sich zu erheblichen Teilen aus öffentlichen Mitteln. Nach § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 dürfen solche öffentlichen Mittel nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes.
Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (ATV) anzuwenden. Nr. 1.3 der Anlage 5 zum ATV sieht vor, dass derzeit einheitlich für alle Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht. Mit Wirkung zum 1.10.2005 sind die Regelungen des BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt worden.
Im August 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG.
Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile ihres künftigen Einkommens bis zu einem bestimmten Höchstbetrag durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Hiervon kann zwar gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG bei nichttarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien aber nur Geltung, wenn die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.
Eine einschlägige tarifliche Regelung liegt lediglich dann vor, wenn der Tarifvertrag in Bezug genommen wird, der bei Tarifgebundenheit der Parteien räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde.
Nach diesen Grundsätzen ist der Entgeltumwandlungsanspruch des Klägers nicht wirksam durch die vertragliche Verweisung auf den ATV abbedungen worden. Bei dem ATV handelt es sich nicht um einen einschlägigen Tarifvertrag, da das Arbeitsverhältnis nicht, wie nach dem ATV erforderlich, unter den Geltungsbereich des BAT fällt. Auch § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 steht dem Entgeltumwandlungsanspruch nicht entgegen.
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